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100  H#B  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  I.  Tit.  V.  8  145.  146.

Zwangsvergleichs  aufgehoben  oder  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners
eingestellt,  so  können  die  Gesellschafter  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft
beschließen.

Die  Fortsetzung  ist  von  sämmtlichen  Gesellschaftern  zur  Eintragung
  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Fünfter  Titel.
Liquidation  der  Gesellschaft.1

§  145.  [133  Abs.  1.]  Nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft
findet  die  Liquidation  statt,  sofern  nicht  eine  andere  Art  der  Aus-1

  Unfallversicherungsgesetze  30./6.  1900  (RGBl  5793).

136.  Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
  Betriebs=  oder  Arbeitsaufseher,  gegen  welche  durch  strafgerichtliches
  Urteil  festgestellt  worden  ist,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch
Fahrlässigkeit  mit  Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie
vermöge  ihres  Amtes  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind,
herbeigeführt  haben,  haften  für  alle  Aufwendungen,  welche  in  Folge  des
Unfalls  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  Krankenversicherungsgesetzes  von
den  Gemeinden,  Armenverbänden,  Krankenkassen  oder  sonstigen  Unterstützungskassen
  (§  25  Abs.  1)  gemacht  worden  sind.  Dieselben  Personen  haften  der
Genossenschaft  für  deren  Aufwendungen  auch  ohne  Feststellung  durch  strafgerichtliches
  Urtheil.  Ist  der  Unfall  durch  Fahrlässigkeit  mit  Außerachtlassung
  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,  Berufs
oder  Gewerbes  verpflichtet  sind,  herbeigeführt,  so  ist  die  Genossenschaftsversammlung
  befugt,  von  der  Verfolgung  des  Anspruchs  abzusehen.  Durch  das
Statut  kann  diese  Befugnis  auf  den  Vorstand  übertragen  werden.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,
eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres
Vorstandes,  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth
gefordert  werden.

8  138.  Der  Anspruch  (8  136  Abs.  1,  Satz  1)  verjährt  in  achtzehn
Monaten  an  dem  Tage,  an  welchem  das  strafgerichtliche  Urtheil  rechtskräftig
geworden  ist,  im  übrigen  in  zwei  Jahren  nach  dem  Unfalle.  Die  Anrufung
der  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung  (§  137  Abs.  11  unterbricht
  die  Verjährung.

Die  Bestimmung  des  8  135  Abs.  3  findet  Anwendung.

148.  Die  Strafvorschriften  der  88  146,  147  finden  auch  gegen  die
gesetzlichen  Vertreter  handlungsunfähiger  Betriebsunternehmer,  desgleichen  gegen
die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen
  Genossenschaft,  sowie  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,
Innung  oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung.

G  30./6.  00,  Unfallversicherungsgesetz  für  Land-  und  Forstwirtschaft
  (Rl  641).