Offene  Handelsgesellschaft.  101

einandersetzung  von  den  Gesellschaftern  vereinbart  oder  über  das
Vermögen  der  Gesellschaft  der  Konkurs  eröffnet  ist.
Ist  die  Gesellschaft  durch  Kündigung  des  Gläubigers  eines
Gesellschafters  oder  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das
ermögen  eines  Gesellschafters  aufgelöst,  so  kann  die  Liquidation

nur  mit  Zustimmung  des  Gläubigers  oder  des  Konkursverwalters
unterbleiben.

§  146.  [133.]  Die  Liquidation  erfolgt,  sofern  sie  nicht  durch

147.  Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
  Betriebs-  oder  Arbeiteraufseher,  gegen  welche  durch  strafgerichtliches
Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit
  mit  Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge
ihres  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind,  herbeigeführt
haben,  haften  für  alle  Aufwendungen,  welche  in  Folge  des  Unfalles  auf  Grund
dieses  Gesetzes  oder  des  Krankenversicherungsgesetzes  von  den  Gemeinden,
Armenverbänden  oder  von  Kranken=  und  anderen  Unterstützungskassen  (88  27,
30  Abs.  1)  gemacht  worden  sind.  Dieselben  Personen  haften  der  Genossenschaft
  für  deren  Aufwendungen  auch  ohne  Feststellung  durch  strafgerichtliches

rtheil.  Ist  der  Unfall  durch  Fahrlässigkeit  mit  Außerachtlassung  derjenigen
Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  verpflichtet
  sind,  herbeigeführt,  so  ist  die  Genossenschaftsversammlung  befugt,  von
er  Verfolgung  des  Anspruchs  abzusehen.  Durch  das  Statut  kann  diese  Be—
ugnis  auf  den  Vorstand  übertragen  werden.
In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,
eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres

orstandes,  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  ge—
fordert  werden.

8  149.  Der  Anspruch  (8  147  Abs.  1,  S.  1)  verjährt  in  achtzehn  Monaten
  an  dem  Tage,  an  welchem  das  strafrechtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden
  ist,  im  übrigen  in  zwei  Jahren  nach  dem  Unfalle.  Die  Anrufung  der
Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung  (8  137  Abs.  1)  unterbricht
ie  Verjährung.

Die  Bestimmung  des  §  135  Abs.  3  findet  Anwendung.

150.  Die  in  den  88  146,  147  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch
ohne  daß  die  daselbst  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil
stattgefunden  hat,  geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des
bdes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in
seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

158.  Die  Strafvorschriften  der  88  156,  157  finden  auch  gegen  die
gesetzlichen  Vertreter  handlungsunfähiger  Betriebsunternehmer,  desgleichen  gegen
ne  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft,  Innung  oder  eingecagenen
  Genossenschaft,  sowie  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,
Innung  oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung.