102  HGB  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  I.  Tit.  V.  8§  147—156.

Beschluß  der  Gesellschafter  oder  durch  den  Gesellschaftsvertrag  einzelnen
Gesellschaftern  oder  anderen  Personen  übertragen  ist,  durch  sämmt—
liche  Gesellschafter  als  Liquidatoren.  Mehrere  Erben  eines  Gesell—
schafters  haben  einen  gemeinsamen  Vertreter  zu  bestellen.

Auf  Antrag  eines  Betheiligten  kann  aus  wichligen  Gründen
die  Ernennung  von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  erfolgen,  in
dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat;  das  Gericht  kann  in
einem  solchen  Falle  Personen  zu  Liquidatoren  ernennen,  die  nicht  zu
den  Gesellschaftern  gehören.  Als  Betheiligter  gilt  außer  den  Gesell—
schaftern  im  Falle  des  8  135  auch  der  Gläubiger,  durch  den  die
Kündigung  erfolgt  ist.

Ist  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters  der  Konkurs  er—
öffnet,  so  tritt  der  Konkursverwalter  an  die  Stelle  des  Gesellschafters.

8  147.  [134.]  Die  Abberufung  von  Licuidatoren  geschieht
durch  einstimmigen  Beschluß  der  nach  §  146  Abjatz  2,  3  Betheiligten;
sie  kann  auf  Antrag  eines  Betheiligten  aus  wichtigen  Gründen  auch
durch  das  Gericht  erfolgen.

8  148.  [135  Abs.  1,  2.]  Die  Liquidatoren  sind  von  sämmtlichen
  Gesellschaftern  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
  Das  Gleiche  gilt  von  jeder  Aenderung  in  den  Personen
der  Liquidatoren  oder  in  ihrer  Vertretungsmacht.  Im  Falle  des
Todes  eines  Gesellschafters  kann,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Annahme
  den  Thatsachen  entspricht,  die  Eintragung  erfolgen,  auch  ohne
daß  die  Erben  bei  der  Anmeldung  mitwirken,  soweit  einer  solchen
Mitwirkung  besondere  Hindernisse  entgegenstehen.

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter  Liquidatoren  sowie  die
Eintragung  der  gerichtlichen  Abberufung  von  Liquidatoren  geschieht
von  Amtswegen.

Die  Liquidatoren  haben  die  Firma  nebst  ihrer  Namensunterschrift
  zur  Aufbewahrung  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

§  149.  [137  Abs.  1.]  Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden
  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Forderungen  einzuziehen,  das  übrige
Vermögen  in  Geld  umzusetzen!  und  die  Gläubiger  zu  befriedigen;
zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte  können  sie  auch  neue  Geschäfte
eingehen.  Die  Liquidatoren  vertreten  innerhalb  ihres  Geschäftskreises
die  Gesellschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich.

§  150.  I131.]  Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so
können  sie  die  zur  Liquidation  gehörenden  Handlungen  nur  in
Gemeinschaft  vornehmen,  sofern  nicht  bestimmt  ist,  daß  sie  einzeln
handeln  können;  eine  solche  Bestimmung  ist  in  das  Handelsregister
einzutragen.

1  BG  732  f.  zu  HGB  g  143  S.  99.

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