Offene  Handelsgesellschaft.  108

Durch  die  Vorschrift  des  Absatz  1  wird  nicht  ausgeschlossen,  daß
die  Liquidatoren  einzelne  von  ihnen  zur  Vornahme  bestimmter  Geschäfte
  oder  bestimmter  Arten  von  Geschäften  ermächtigen.  Ist  der
Gesellschaft  gegenüber  eine  Willenserklärung  abzugeben,  so  findet  die
Vorschrift  des  8  125  Absatz  2  Satz  3  entsprechende  Anwendung.

§  151.  [138.])  Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Besugnisse
  der  Liquidatoren  ist  Dritten  gegenüber  unwirksam.

§  152.  I140.]  Gegenüber  den  nach  8  146  Absatz  2,  3  Betheiligten
  haben  die  Liquidatoren,  auch  wenn  sie  vom  Gerichte  bestellt
  sind,  den  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  welche  die  Betheiligten
in  Betreff  der  Geschäftsführung  einstimmig  beschließen.

8  153.  [139.]  Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  in  der

eise  abzugeben,  daß  sie  der  bisherigen,  als  Liquidationsfirma  zu
bezeichnenden  Firma  ihren  Namen  beifügen.
§  154.  Die  Liquidatoren  haben  bei  dem  Beginne  sowie  bei
Beendigung  der  Liquidation  eine  Bilanz  aufzustellen.
§  155.  [141,  142.]  Das  nach  Berichtigung  der  Schulden
verbleibende  Vermögen  der  Gesellschaft  ist  von  den  Liquidatoren  nach
dem  Verhältnisse  der  Kapitalantheile,  wie  sie  sich  auf  Grund  der
chlußbilanz  ergeben,  unter  die  Gesellschafter  zu  vertheilen.

Das  während  der  Liquidation  entbehrliche  Geld  wird  vorläufig
vertheilt.  Zur  Deckung  noch  nicht  fälliger  oder  streitiger  Verbindlichkeiten
  sowie  zur  Sicherung  der  den  Gesellschaftern  bei  der  Schlußvertheilung
  zukommenden  Beträge  ist  das  Erforderliche  zurückzubehalten.“
  Die  Vorschriften  des  §  122  Absatz  1  finden  während  der

iquidation  keine  Anwendung.

Entsteht  über  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  Streit
unter  den  Gesellschaftern,  so  haben  die  Liquidatoren  die  Vertheilung
bis  zur  Entscheidung  des  Streites  auszusetzen.

Q  §  156.  [144  Abs.  1.]  Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation
ommen  in  Bezug  auf  das  Rechtsverhältniß  der  bisherigen  Gesellschafter
  unter  einander  sowie  der  Gesellschaft  zu  Dritten?:  die  Vorschriften
  des  zweiten  und  dritten  Titels  zur  Anwendung,  soweit  sich

nicht  aus  dem  gegenwärtigen  Titel  oder  aus  dem  Zwecke  der  Liquiation
  ein  Anderes  ergiebt.
—

der

BGB  735.  Reicht  das  Gesellschaftsvermögen  zur  Berichtigung  der
eeinschaftlichen  Schulden  und  zur  Rückerstattung  der  Auslagen  nicht  aus,
"n  haben  die  Gesellschafter  für  den  Fehlbetrag  nach  dem  Verhältniß  aufzu-Cesenent
  nach  welchem  sie  den  Verlust  zu  tragen  haben.  Kann  von  einem
r  elschafter  der  auf  ihn  entfallende  Betrag  nicht  erlangt  werden,  so  haben
übrigen  Gesellschafter  den  Ausfall  nach  dem  gleichen  Verhältniß  zu  tragen.

*  CPO  171  (157]  f.  oben  S.  93  zu  8  126.