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104  H###Buch  II.  Handelsges.  2c.  Abschn.  I.  Tit.  V.  §  157—158.  Tit.  VI.  §  159.  160.

§  157.  I145.]  Nach  der  Beendigung  der  Liquidation  ist  das
Erlöschen  der  Firma  von  den  Liquidatoren  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  anzumelden.

Die  Bücher  und  Papiere  der  aufgelösten  Gesellschaft  werden
einem  der  Gesellschafter  oder  einem  Dritten  in  Verwahrung  gegeben.
Der  Gesellschafter  oder  der  Dritte  wird  in  Ermangelung  einer  Verständigung
  durch  das  Gericht  bestimmt,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft
  ihren  Sitz  hat.

Die  Gesellschafter  und  deren  Erben  behalten  das  Recht  auf  Einsicht
  und  Benutzung  der  Bücher  und  Papiere.

§  158.  Vereinbaren  die  Gesellschafter  statt  der  Liquidation  eine
andere  Art  der  Auseinandersetzung,  so  finden,  solange  noch  ungetheiltes
Gesellschaftsvermögen  vorhanden  ist,  im  Verhältnisse  zu  Dritten  die
für  die  Liquidation  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Sechster  Titel.

Verjährung.
§  159.  I146.]  Die  Ansprüche  gegen  einen  Gesellschafter  aus
Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verjähren  in  fünf  Jahren  nach  der
Auflösung  der  Gesellschaft  oder  nach  dem  Ausscheiden  des  Gesell-1BGB

  202.  Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange  die  Leistung  gestundet
  oder  der  Verpflichtete  aus  einem  anderen  Grunde  vorübergehend  zur
Verweigerung  der  Leistung  berechtigt  ist.

Die  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Einrede  des  Zurückbehaltungsrechts,
  des  nicht  erfüllten  Vertrags,  der  mangelnden  Sicherheitsleistung,
  der  Vorausklage  sowie  auf  die  nach  §  770  dem  Bürgen  und  nach
den  §§  2014,  2015  dem  Erben  zustehenden  Einreden.

204.  Die  Verjährung  von  Ansprüchen  zwischen  Ehegatten  ist  gehemmt,
solange  die  Ehe  besteht.  Das  Gleiche  gilt  von  Ansprüchen  zwischen  Eltern  und
Kindern  während  der  Minderjährigkeit  der  Kinder  und  von  Ansprüchen
zwischen  dem  Vormund  und  dem  Mündel  während  der  Dauer  des  Vormundschaftsverhältnisses.


206.  Siehe  oben  S.  48  zu  HGB  8  27.

207.  Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  der  zu  einem  Nachlasse  gehört
oder  sich  gegen  einen  Nachlaß  richtet,  wird  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  sechs
Monaten  nach  dem  Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  die  Erbschaft  von  dem
Erben  angenommen  oder  der  Konkurs  über  den  Nachlaß  eröffnet  wird  oder
von  welchem  an  der  Anspruch  von  einem  Vertreter  oder  gegen  einen  Vertreter
  geltend  gemacht  werden  kann.  Ist  die  Verjährungsfrist  kürzer  als  sechs
Monate,  so  tritt  der  für  die  Verjährung  bestimmte  Zeitraum  an  die  Stelle
der  sechs  Monate.

208.  Die  Verjährung  wird  unterbrochen,  wenn  der  Verpflichtete  dem
Berechtigten  gegenüber  den  Anspruch  durch  Abschlagzahlung,  Zinszahlung,
Sicherheitsleistung  oder  in  anderer  Weise  anerkennt.