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Offene  Handelsgesellschaft.  Kommanditgesellschaft.  105

schafters,  sofern  nicht  der  Anspruch  gegen  die  Gesellschaft  einer
kürzeren  Verjährung  unterliegt.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ende  des  Tages,  an  welchem
die  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  das  Ausscheiden  des  Gesellschafters
  in  das  Handelsregister  des  für  den  Sitz  der  Gesellschaft
zuständigen  Gerichts  eingetragen  wird.

Wird  der  Anspruch  des  Gläubigers  gegen  die  Gesellschaft  erst
nach  der  Eintragung  fällig,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Zeitpunkte
  der  Fälligkeit.

8  160.  [148  Abs.  2.]  Die  Unterbrechung  der  Verjährung
gegenüber  der  aufgelösten  Gesellschaft  wirkt  auch  gegenüber  den  Gesellschaftern,
  welche  der  Gesellschaft  zur  Zeit  der  Auflösung  angehört  haben.

Zweiter  Abschnitt.  Kommanditgesellschaft.
8  161.  [150  Abs.  1,  169,  170  Abs.  2,  171  Abs.  3,  172.]  Eine
Gesellschaft,  deren  Zweck  auf  den  Betrieb  eines  Handelsgewerbes
unter  gemeinschaftlicher  Firma  gerichtet  ist,  ist  eine  Kommanditgesell-Bast,
  wenn  bei  einem  oder  bei  einigen  von  den  Gesellschaftern  die

209.  Die  Verjährung  wird  unterbrochen,  wenn  der  Berechtigte  auf  Begung
  oder  auf  Feststellung  des  Anspruchs,  auf  Ertheilung  der  Vollungsklausel
  oder  auf  Erlassung  des  Vollstreckungsurtheils  Klage  erhebt.
Der  Erhebung  der  Klage  stehen  gleich:

1.  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls  im  Mahnverfahren;

2.  die  Anmeldung  des  Anspruchs  im  Konkurse;

3.  die  Geltendmachung  der  Aufrechnung  des  Anspruchs  im  Prozesse;

4.  die  Streitverkündung  in  dem  Prozesse,  von  dessen  Ausgange  der

Anspruch  abhängt;

5.  die  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung  und,  soweit  die
Zwangsvollstreckung  den  Gerichten  oder  anderen  Behörden  zugewiesen
ist,  die  Stellung  des  Antrags  auf  Zwangsvollstreckung.

ein  210.  Hängt  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  von  der  Vorentscheidung

höhe  Vehörde  ab  oder  hat  die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  durch  ein

¾  eres  Gericht  zu  erfolgen,  so  wird  die  Verjährung  durch  die  Einreichung  des
esuchs  an  die  Behörde  oder  das  höhere  Gericht  in  gleicher  Weise  wie  durch

erlseerhebung  unterbrochen,  wenn  die  Klage  binnen  drei  Monaten  nach  der

“  cdigung  des  Gesuchs  erhoben  wird.  Auf  diese  Frist  finden  die  Vorriften
  der  88  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

re  Die  Unterbrechung  durch  Klageerhebung  dauert  fort,  bis  der  Prozeß
ch  äräftig  entschieden  oder  anderweitig  erledigt  ist.

nicht  Veräbh  der  Prozeß  in  Folge  einer  Vereinbarung  oder  dadurch,  daß  er
¾  etrieben  wird,  in  Stillstand,  so  endigt  die  Unterbrechung  mit  der  letzten
B#  gebhandlung  der  Parteien  oder  des  Gerichts.  Die  nach  der  Beendigung
„  nterbrechung  beginnende  neue  Verjährung  wird  dadurch,  daß  eine  der  Parteien
n  Prozeß  weiter  betreibt,  in  gleicher  Weise  wie  durch  Klageerhebung  unterbrochen.

friedi
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