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106  H#  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  II.  §  162—168.

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Haftung  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern  auf  den  Betrag  einer
bestimmten  Vermögenseinlage  beschränkt  ist  (Kommanditisten),  während
  bei  dem  anderen  Theile  der  Gesellschafter  eine  Beschränkung  der
Haftung  nicht  stattfindet  (persönlich  haftende  Gesellschafter).

Soweit  nicht  in  diesem  Abschnitt  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,
finden  auf  die  Kommanditgesellschaft  die  für  die  offene  Handelsgesellschaft
  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

§  162.  [151  Abs.  2,  156.]  Die  Anmeldung  der  Gesellschaft
hat  außer  den  im  8  106  Absatz  2  vorgesehenen  Angaben  die  Bezeichnung
  der  Kommanditisten  und  den  Betrag  der  Einlage  eines  jeden
von  ihnen  zu  enthalten.

Bei  der  Bekanntmachung  der  Eintragung  ist  nur  die  Zahl  der
Kommanditisten  anzugeben;  der  Name,  der  Stand  und  der  Wohnort

212.  Die  Unterbrechung  durch  Klageerhebung  gilt  als  nicht  erfolgt,
wenn  die  Klage  zurückgenommen  oder  durch  ein  nicht  in  der  Sache  selbst  entscheidendes
  Urtheil  rechtskräftig  abgewiesen  wird.

Erhebt  der  Berechtigte  binnen  sechs  Monaten  von  neuem  Klage,  so  gilt
die  Verjährung  als  durch  die  Erhebung  der  ersten  Klage  unterbrochen.  Auf  diese
Frist  finden  die  Vorschriften  der  §§  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

213.  Die  Unterbrechung  durch  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls  im  Mahnverfahren
  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit  erlöschen.

214.  Die  Unterbrechung  durch  Anmeldung  im  Konkurse  dauert  fort,
bis  der  Konkurs  beendigt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  die  Anmeldung  zurückgenommen
  wird.

Wird  bei  der  Beendigung  des  Konkurses  für  eine  Forderung,  die  in
Folge  eines  bei  der  Prüfung  erhobenen  Widerspruchs  in  Prozeß  befangen  ist,
ein  Betrag  zurückbehalten,  so  dauert  die  Unterbrechung  auch  nach  der  Beendigung
  des  Konkurses  fort;  das  Ende  der  Unterbrechung  bestimmt  sich  nach
den  Vorschriften  des  §  211.

215.  Die  Unterbrechung  durch  Geltendmachung  der  Aufrechnung  im
Prozeß  oder  durch  Streitverkündung  dauert  fort,  bis  der  Prozeß  rechtskräftig
entschieden  oder  anderweit  erledigt  ist;  die  Vorschriften  des  §  211  Abs.  2  finden
Anwendung.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  nicht  binnen  sechs  Monaten
  nach  der  Beendigung  des  Prozesses  Klage  auf  Befriedigung  oder  Feststellung
  des  Anspruchs  erhoben  wird.  Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften
der  §§  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

216.  Die  Unterbrechung  durch  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung
gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  dem  Antrage  nicht  stattgegeben  oder  der  Antrag
vor  der  Vornahme  der  Vollstreckungshandlung  zurückgenommen  oder  die  erwirkte
  Vollstreckungsmaßregel  nach  Abs.  1  aufgehoben  wird.

217.  Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  kommt  die  bis  zur  Unterbrechung
  verstrichene  Zeit  nicht  in  Betracht;  eine  neue  Verjährung  kann  erst
nach  der  Beendigung  der  Unterbrechung  beginnen.