—  —

Kommanditgesellschaft.  107

der  Kommanditisten  sowie  der  Betrag  ihrer  Einlagen  werden  nicht
bekannt  gemacht.

Diese  Vorschriften  finden  im  Falle  des  Eintritts  eines  Kommanditisten
  in  eine  bestehende  Handelsgesellschaft  und  im  Falle  des  Ausscheidens
  eines  Kommanditisten  aus  einer  Kommanditgesellschaft  entsprechende
  Anwendung.  .-,§163.[157.]FürdasVerhältnißderGesellschafterunter


einander  gelten  in  Ermangelung  abweichender  Bestimmungen  des
Gesellschaftsvertrags  die  besonderen  Vorschriften  der  88  164  bis  169.

§  164.  [158  Abs.  2,  3.]  Die  Kommanditisten  sind  von  der
Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  ausgeschlossen;  sie  können
eAner  Handlung  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  nicht  widersprechen,
  es  sei  denn,  daß  die  Handlung  über  den  gewöhnlichen  Betrieb
  des  Handelsgewerbes  der  Gesellschaft  hinausgeht.  Die  Vor—
schriften  des  8  116  Absatz  3  bleiben  unberührt.

§  165.  (159.])  Die  88  112,  113  finden  auf  die  Kommanditisten
  keine  Anwendung.
§  166.  160.]  Der  Kommanditist  ist  berechtigt,  die  abschrift-Mittheilung

  der  jährlichen  Bilanz  zu  verlangen  und  ihre
Richtigkeit  unter  Einsicht  der  Bücher  und  Papiere  zu  prüfen.

Die  im  §  118  dem  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossenen
Gesellschafter  eingeräumten  weiteren  Rechte  stehen  dem  Kommanditisten
  nicht  zu.

Auf  Antrag  eines  Kommanditisten  kann  das  Gericht,  wenn  wichtige
Gründe  vorliegen,  die  Mittheilung  einer  Bilanz  oder  sonstiger  Aufklärungen
owie  die  Vorlegung  der  Bücher  und  Papiere  jederzeit  anordnen.

*  167.  I161  Abs.  1,  2.])  Die  Vorschriften  des  8  120  über
die  Berechnung  des  Gewinns  oder  Verlustes  gelten  auch  für  den
Kommanditisten.

Jedoch  wird  der  einem  Kommanditisten  zukommende  Gewinn
seinem  Kapitalantheile  nur  so  lange  zugeschrieben,  als  dieser  den
etrag  der  bedungenen  Einlage  nicht  erreicht.

An  dem  Verluste  nimmt  der  Kommanditist  nur  bis  zum  Betrage
seines  Kapitalantheils  und  seiner  noch  rückständigen  Einlage  Theil.

§  168.  [161  Abs.  1,  162.])  Die  Antheile  der  Gesellschafter
an  Gewinne  bestimmen  sich,  soweit  der  Gewinn  den  Betrag  von  vier
om  Hundert  der  Kapitalantheile  nicht  übersteigt,  nach  den  Vorschriften
  des  §  121  Absatz  1,  2.

t  In  Ansehung  des  Gewinns,  welcher  diesen  Betrag  übersteigt,
dwie  in  Ansehung  des  Verlustes  gilt,  soweit  nicht  ein  Anderes  vereübart

  ist,  ein  den  Umständen  nach  angemessenes  Verhältniß  der
ntheile  als  bedungen.

liche