—

108  HG#B  Buch  II.  Handelsges.  2c.  Abschn.  II.  8  169  -177.  Abschn.  III.  Tit.  I.  8  178.  179.

§  169.  [161  Abs.  1,  3.]  Der  8  122  finder  auf  den  Kommanditisten
  keine  Anwendung.  Dieser  hat  nur  Anspruch  auf  Auszahlung
  des  ihm  zukommenden  Gewinns;  er  kann  auch  die  Auszahlung
  des  Gewinns  nicht  fordern,  solange  sein  Kapitalantheil  durch
Verlust  unter  den  auf  die  bedungene  Einlage  geleisteten  Betrag
herabgemindert  ist  oder  durch  die  Auszahlung  unter  diesen  Betrag
herabgemindert  werden  würde.

Der  Kommanditist  ist  nicht  verpflichtet,  den  bezogenen  Gewinn
wegen  späterer  Verluste  zurückzuzahlen.

§  170.  I167  Abs.  1.]  Der  Kommanditist  ist  zur  Vertretung
der  Gesellschaft  nicht  ermächtigt.

§  171.  [165  Abs.  1,  2.]  Der  Kommanditist  haftet  den  Gläubigern
  der  Gesellschaft  bis  zur  Höhe  seiner  Einlage  unmittelbar;  die
Haftung  ist  ausgeschlossen,  soweit  die  Einlage  geleistet  ist.

Ist  über  das  Vermögen  der  Gesellschaft  der  Konkurs  eröffnet,  so  wird
während  der  Dauer  des  Verfahrens  das  den  Gesellschaftsgläubigern  nach
Absatz  1  zustehende  Recht  durch  den  Konkursverwalter  ausgeübt.

§  172.  I165.]  Im  Verhältnisse  zu  den  Gläubigern  der  Gesellschaft
  wird  nach  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  die  Einlage
  eines  Kommanditisten  durch  den  in  der  Eintragung  angegebenen
Betrag  bestimmt.

Auf  eine  nicht  eingetragene  Erhöhung  der  aus  dem  Handelsregister
  ersichtlichen  Einlage  können  sich  die  Gläubiger  nur  berufen,
wenn  die  Erhöhung  in  handelsüblicher  Weise  kundgemacht  oder  ihnen
in  anderer  Weise  von  der  Gesellschaft  mitgetheilt  worden  ist.

Eine  Vereinbarung  der  Gesellschafter,  durch  die  einem  Kommanditisten
  die  Einlage  erlassen  oder  gestundet  wird,  ist  den  Gläubigern
  gegenüber  unwirksam.

Soweit  die  Einlage  eines  Kommanditisten  zurückbezahlt  wird,
gilt  sie  den  Gläubigern  gegenüber  als  nicht  geleistet.  Das  Gleiche
gilt,  soweit  ein  Kommanditist  Gewinnantheile  entnimmt,  während
sein  Kapitalantheil  durch  Verlust  unter  den  Betrag  der  geleisteten
Einlage  herabgemindert  ist,  oder  soweit  durch  die  Entnahme  der
Kapitalantheil  unter  den  bezeichneten  Betrag  herabgemindert  wird.

Was  ein  Kommanditist  auf  Grund  einer  in  gutem  Glauben
errichteten  Bilanz  in  gutem  Glauben  als  Gewinn  bezieht,  ist  er  in
keinem  Falle  zurückzuzahlen  verpflichtet.

§  173.  I166.]  Wer  in  eine  bestehende  Handelsgesellschaft  als
Kommanditist  eintritt,  haftet  nach  Maßgabe  der  88  171,  172  für
die  vor  seinem  Eintritte  begründeten  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft,
ohne  Unterschied,  ob  die  Firma  eine  Aenderung  erleidet,  oder  nicht.

Eineentgegenstehende  Vereinbarungist  Dritten  gegenüber  unwirksam.