.

Kommanditgesellschaft.  Aktiengesellschaft.  109

—.

§  174.  Eine  Herabsetzung  der  Einlage  eines  Kommanditisten
ist,  solange  sie  nicht  in  das  Handelsregister  des  Gerichts,  in  dessen
Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  eingetragen  ist,  den  Gläubigern
gegenüber  unwirksam;  Gläubiger,  deren  Forderungen  zur  Zeit  der
Eintragung  begründet  waren,  brauchen  die  Herabsetzung  nicht  gegen
sich  gelten  zu  lassen.

8§  175.  Die  Erhöhung  sowie  die  Herabsetzung  einer  Einlage
ist  durch  die  sämmtlichen  Gesellschafter  zur  Eintragung  in  das
Landelsregister  anzumelden.  Die  Bekanntmachung  der  Eintragung
erfolgt  gemäß  §  162  Absatz  2.  Auf  die  Eintragung  in  das  Handelsregister
  des  Sitzes  der  Gesellschaft  finden  die  Vorschriften  des  8  14
keine  Anwendung.

8  176.  [163  Abs.  3.])  Hat  die  Gesellschaft  ihre  Geschäfte  begonnen,

  bevor  sie  in  das  Handelsregister  des  Gerichts,  in  dessen
zezirke  sie  ihren  Sitz  hat,  eingetragen  ist,  so  haftet  jeder  Kommanditist,
  der  dem  Geschäftsbeginne  zugestimmt  hat,  für  die  bis  zur  Eintragung
  begründeten  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  gleich  einem
persönlich  haftenden  Gesellschafter,  es  sei  denn,  daß  seine  Betheiligung
als  Kommanditist  dem  Gläubiger  bekannt  war.  Diese  Vorschrift  kommt
nicht  zur  Anwendung,  soweit  sich  aus  dem  8  2  ein  Anderes  ergiebt.
Tritt  ein  Kommanditist  in  eine  bestehende  Handelsgesellschaft
ein,  so  findet  die  Vorschrift  des  Absatz  1  Satz  1  für  die  in  der  Zeit
zwischen  seinem  Eintritt  und  dessen  Eintragung  in  das  Handelsregister  begrundeten
  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  entsprechende  Anwendung.

8§  177.  [170  Abs.  1.]  Der  Tod  eines  Kommanditisten  hat
die  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  zur  Folge.

Dritter  Abschnitt.  Aktiengesellschaft.

Erster  Titel.
Allgemeine  Vorschriften.
#  §  178.  1207  Abs.  1,  2.]  Die  sämmtlichen  Gesellschafter  der
ktiengesellschaft  sind  mit  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte
Grundkapital  der  Gesellschaft  betheiligt,  ohne  persönlich  für  deren
erbindlichkeiten  zu  haften.
8  179.  [207  Abs.  3  bis  5.]  Die  Aktien  sind  untheilbar.
Sie  können  auf  den  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten.
d  Aktien,  die  vor  der  vollen  Leistung  des  Nennbetrags  oder,  falls
er  Ausgabepreis  höher  ist,  vor  der  vollen  Leistung  dieses  Betrags
ausgegeben  werden,  dürfen  nicht  auf  den  Inhaber  lauten.  Das
leiche  gilt  von  Antheilscheinen,  die  den  Aktionären  vor  der  Ausgabe
  der  Aktien  ausgestellt  werden  (Interimsscheine).