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110  HG#B  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  III.  Tit.  I.  8  180-188.

Werden  auf  Namen  lautende  Aktien  vor  der  vollen  Leistung
der  Einzahlungen  ausgegeben,  so  ist  der  Betrag  der  geleisteten  Ein—
zahlungen  in  den  Urkunden  anzugeben.

8  180.  [107a,  215c  Abs.  4.]  Die  Aktien  müssen  auf  einen
Betrag  von  mindestens  eintausend  Mark  gestellt  werden.

Für  ein  gemeinnütziges  Unternehmen  kann  im  Falle  eines  besonderen
  örtlichen  Bedürfnisses  der  Bundesrath  die  Ausgabe  von
Aktien,  die  auf  Namen  lauten,  zu  einem  geringeren,  jedoch  mindestens
zweihundert  Mark  erreichenden  Betrage  zulassen.  Die  gleiche  Genehmigung
  kann  ertheilt  werden,  wenn  für  ein  Unternehmen  das
Reich,  ein  Bundesstaat  oder  ein  Kommunalverband  oder  eine  sonstige
öffentliche  Körperschaft  auf  die  Aktien  einen  bestimmten  Ertrag  bedingungslos
  und  ohne  Zeitbeschränkung  gewährleistet  hat.

Auf  Namen  lautende  Aktien,  deren  Uebertragung  an  die  Zustimmung
  der  Gesellschaft  gebunden  ist,  dürfen  auf  einen  Betrag  von
weniger  als  eintausend,  jedoch  nicht  von  weniger  als  zweihundert
Mark  gestellt  werden.

Im  Falle  des  Absatz  2  soll  die  ertheilte  Genehmigung,  im  Falle
des  Absatz  3  sollen  die  Beschränkungen,  denen  nach  8§  222  Absatz  4
die  Aktionäre  in  Ansehung  der  Uebertragung  ihrer  Rechte  unterliegen,
in  den  Aktien  ersichtlich  gemacht  werden.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  Interimsscheine.

§  181.  Zur  Unterzeichnung  von  Aktien  und  Interimsscheinen
genügt  eine  im  Wege  der  mechanischen  Vervielfältigung  hergestellte
Namensunterschrift.  Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  kann  durch
eine  in  die  Urkunde  ausgenommene  Bestimmung  von  der  Beobachtung
einer  besonderen  Form  abhängig  gemacht  werden.

§  182.  1209  Abs.  1,  Abs.  2  Nr.  1  bis  3,  5  bis  7,  Abs.  3.]
Der  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrags  muß  von  mindestens  fünf  Personen,
  welche  Aktien  übernehmen,  in  gerichtlicher  oder  notarieller
Verhandlung  festgestellt  werden.  In  der  Verhandlung  ist  der  Betrag
und,  wenn  verschiedene  Gattungen  von  Aktien  ausgegeben  werden,
die  Gattung  der  von  Jedem  übernommenen  Aktien  anzugeben.
Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bestimmen:
die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft;
den  Gegenstand  des  Unternehmens;
die  Höhe  des  Grundkapitals  und  der  einzelnen  Aktien;
die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes;
die  Form,  in  der  die  Berufung  der  Generalversammlung  der
Aktionäre  geschieht;
die  Form,  in  der  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen.

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