Aktiengesellschaft.  111

Bekanntmachungen,  die  durch  öffentliche  Blätter  erfolgen  sollen,
sind  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  einzurücken.  Andere  Blätter
außer  diesem  bestimmt  der  Gesellschaftsvertrag.

§  183.  1/209  Abs.  2  Nr.  4,  209a  Abs.  1  Nr.  2.1  Ist  im  Gesellschaftsvertrage
  nichts  darüber  bestimmt,  ob  die  Aktien  auf  den
Inhaber  oder  auf  Namen  lauten  sollen,  so  sind  sie  auf  Namen  zu  stellen.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  auf  Verangen
  des  Aktionärs  die  Umwandlung  seiner  auf  Namen  lautenden

ktie  in  eine  Inhaberaktie  oder  umgekehrt  stattzufinden  hat.

8  184.  [209a  Abs.  1  Nr.  2,  Abs.  2.]  Für  einen  geringeren
als  den  Nennbetrag  dürfen  Aktien  nicht  ausgegeben  werden.

Die  Ausgabe  für  einen  höheren  Betrag  ist  statthaft,  wenn  sie
im  Gesellschaftsvertrage  zugelassen  ist.

8§  185.  [209a  Abs.  1  Nr.  4.]  Im  Gesellschaftsvertrage  können
für  einzelne  Gattungen  von  Aktien  verschiedene  Rechte,  insbesondere
in  Betreff  der  Vertheilung  des  Gewinns  oder  des  Gesellschaftsvermögens,
  festgesetzt  werden.

8  186.  /2095.]  Jeder  zu  Gunsten  einzelner  Aktionäre  beungene
  besondere  Vortheil  muß  im  Gesellschaftsvertrag  unter  Bezeichnung
  des  Berechtigten  festgesetzt  werden.

Werden  auf  das  Grundkapital  von  Aktionären  Einlagen  gemacht,
  die  nicht  durch  Baarzahlung  zu  leisten  sind,  oder  werden
orhandene  oder  herzustellende  Anlagen  oder  sonstige  Vermögensgegenstände
  von  der  zu  errichtenden  Gesellschaft  übernommen,  so
müssen  der  Gegenstand  der  Einlage  oder  der  Uebernahme,  die  Peron,
  von  welcher  die  Gesellschaft  den  Gegenstand  erwirbt,  und  der
Hetrag  der  für  die  Einlage  zu  gewährenden  Aktien  oder  die  für  den
übernommenen  Gegenstand  zu  gewährende  Vergütung  im  Gesellchaftsvertrage
  festgesetzt  werden.

Von  diesen  Festsetzungen  gesondert  ist  der  Gesammtaufwand,
welcher  zu  Lasten  der  Gesellschaft  an  Aktionäre  oder  Andere  als
Entschädigung  oder  Belohnung  für  die  Gründung  oder  deren  Vorreitung
  gewährt  wird,  im  Gesellschaftsvertrage  festzusetzen.
Jedes  Abkommen  über  die  vorbezeichneten  Gegenstände,  welches
nicht  die  vorgeschriebene  Festsetzung  im  Gesellschaftsvertrage  gefunden
hat,  ist  der  Gesellschaft  gegenüber  unwirksam.
8  187.  [203c.]  Die  Aktionäre,  welche  den  Gesellschaftsvertrag
festgestellt  haben  oder  andere  als  durch  Baarzahlung  zu  leistende
Linlagen  machen,  gelten  als  die  Gründer  der  Gesellschaft.
„8  188.  [209d.]  Uebernehmen  die  Gründer  alle  Aktien,  so  gilt
mit  der  Uebernahme  der  Aktien  die  Gesellschaft  als  errichtet.
Soweit  die  Uebernahme  nicht  schon  bei  der  Feststellung  des