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112  HGB  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  III.  Tit.  1.  8  189—194.

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Gesellschaftsvertrags  erfolgt,  kann  sie  in  einer  besonderen  gerichtlichen
oder  notariellen  Verhandlung  unter  Angabe  der  Beträge,  welche  die
rinzelnen  Gründer  noch  übernehmen,  bewirkt  werden.

§  189.  I209e.]  Uebernehmen  die  Gründer  nicht  alle  Aktien,  so
hat  der  Errichtung  der  Gesellschaft  die  Zeichnung  der  übrigen  Aktien
vorherzugehen.

Die  Zeichnung  erfolgt  durch  schriftliche  Erklärung,  aus  der  die
Betheiligung  nach  der  Anzahl  und.  falls  verschiedene  Aktien  ausgegeben
  werden,  nach  dem  Betrag  oder  der  Gattung  der  Aktien
hervorgehen  muß.

Die  Erklärung  (Zeichnungsschein)  soll  doppelt  ausgestellt  werden;
sie  hat  zu  enthalten:  "

1.  den  Tag  der  Feststellung  des  Gesellschaftsvertrags,  die  im  §  182
Absatz  2  und  im  8§  186  vorgesehenen  Festsetzungen  und,  wenn
mehrere  Gattungen  von  Aktien  mit  verschiedener  Berechtigung
ausgegeben  werden,  den  Gesammtbetrag  einer  jeden;

2.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Gründer;

3.  den  Betrag,  für  welchen  die  Ausgabe  der  Aktie  stattfindet,  und
den  Betrag  der  festgesetzten  Einzahlungen;

4.  den  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zeichnung  unverbindlich  wird,  sofern
nicht  bis  dahin  die  Errichtung  der  Gesellschaft  beschlossen  ist.
Zeichnungsscheine,  welche  diesen  Inhalt  nicht  vollständig  haben

oder  außer  dem  unter  Nr.  4  bezeichneten  Vorbehalte  Beschränkungen
in  der  Verpflichtung  des  Zeichners  enthalten,  sind  nichtig.  Erfolgt
ungeachtet  eines  hiernach  nichtigen  oder  wegen  verspäteter  Errichtung
der  Gesellschaft  unverbindlichen  Zeichnungsscheins  die  Eintragung  der
Gesellschaft  in  das  Handelsregister,  so  ist  der  Zeichner,  wenn  er  auf
Grund  einer  dem  Absatz  2  entsprechenden  Erklärung  in  der  Generalversammlung,
  die  zur  Beschlußfassung  über  die  Errichtung  der  Gesellschaft
  berufen  wird,  stimmt  oder  später  als  Aktionär  Rechte  ausübt
  oder  Verpflichtungen  erfüllt,  der  Gesellschaft  wie  aus  einem
gültigen  Zeichnungsscheine  verpflichtet.

Jede  nicht  in  dem  Zeichnungsschein  enthaltene  Beschränkung  ist
der  Gesellschaft  gegenüber  unwirksam.

§  190.  1209f,  175e  Abs.  2.]  Uebernehmen  die  Gründer  alle
Aktien,  so  haben  sie  gleichzeitig  mit  der  Errichtung  der  Gesellschaft
oder  in  einer  besonderen  gerichtlichen  oder  notariellen  Verhandlung
den  ersten  Aufsichtsrath  der  Gesellschaft  zu  bestellen.

Uebernehmen  die  Gründer  nicht  alle  Aktien,  so  haben  sie  nach
der  Zeichnung  des  Grundkapitals  eine  Generalversammlung  zur
Wahl  des  Aufsichtsraths  zu  berufen.

Diese  Vorschriften  finden  auch  auf  die  Bestellung  des  ersten