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Aktiengesellschaft.  113

Vorstandes  Anwendung,  sofern  nicht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
die  Bestellung  in  anderer  Weise  als  durch  Wahl  der  Generalversammlung
  zu  geschehen  hat.

8§  191.  [2098g.]  Die  Gründer  haben  im  Falle  des  8  186  Absatz  2
in  einer  schriftlichen  Erklärung  die  wesentlichen  Umstände  darzulegen,
von  welchen  die  Angemessenheit  der  für  die  eingelegten  oder  übernommenen
  Gegenstände  gewährten  Beträge  abhängt.  1

Sie  haben  hierbei  die  vorausgegangenen  Rechtsgeschäfte,  die  auf
den  Erwerb  durch  die  Gesellschaft  hingezielt  haben,  ferner  die  Erwerbs=
  und  Herstellungspreise  aus  den  letzten  beiden  Jahren,  und
im  Falle  des  Übergangs  eines  Unternehmens  auf  die  Gesellschaft  die
Betriebsergebnisse  aus  den  letzten  beiden  Geschäftsjahren  anzugeben.

§  192.  [209h  Abs.  1.]  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und
des  Aufsichtsraths  haben  den  Hergang  der  Gründung  zu  prüfen.

Gehört  ein  Mitglied  des  Vorstandes  oder  des  Aussichtsraths
zu  den  Gründern  oder  hat  sich  ein  Mitglied  einen  besonderen  Vortheil
  oder  für  die  Gründung  oder  deren  Vorbereitung  eine  Entädigung
  oder  Belohnung  ausbedungen  oder  liegt  ein  Fall  des

186  Absatz  2  vor,  so  hat  außerdem  eine  Prüfung  durch  besondere
Revisoren  stattzufinden.

Die  Revisoren  werden  durch  das  für  die  Vertretung  des  Handelsstandes
  berufene  Organ,  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  das
Gericht  bestellt,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

§  193.  [209h  Abs.  2,  3.]  Die  Prüfung  hat  sich  insbesondere
auf  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Angaben  zu  erstrecken,  die
in  Ansehung  der  Zeichnung  und  Einzahlung  des  Grundkapitals  so—

ie  in  Ansehung  der  im  §  186  vorgesehenen  Festsetzungen  von  den
Gründern  gemacht  sind.  Der  Inhalt  der  im  §  191  bestimmten  Erarung

  ist  auch  in  der  Richtung  zu  prüfen,  ob  bezüglich  der  Angemessenheit
  der  für  die  eingelegten  oder  übernommenen  Gegenstände
gewährten  Beträge  Bedenken  obwalten.

Ueber  die  Prüfung  ist  unter  Darlegung  der  im  Absatz  1  bezeichneten
  Umstände  schriftlich  Bericht  zu  erstatten.

Sind  die  Revisoren  durch  das  für  die  Vertretung  des  Handelslandes
  berufene  Organ  bestellt,  so  haben  sie  diesem  ein  Exemplar
s  Berichts  einzureichen.  Die  Einsicht  des  eingereichten  Berichts  ist
Vedem  gestattet.
§  194.  Ergeben  sich  zwischen  den  im  §  192  Absatz  2,  3  be-Kichneten
  Revisoren  und  den  Gründern  Meinungsverschiedenheiten
klzrr  den  Umfang  der  von  den  Gründern  zu  gewährenden  Aufrungen

  und  Nachweise,  so  entscheidet  endgültig  diejenige  Stelle,
on  welcher  die  Revisoren  ernannt  sind.  Solange  sich  die  Gründer
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  8