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114  HG#W  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  III.  Tit.  I.  8195—198.

weigern,  der  Entscheidung  nachzukommen,  unterbleibt  die  Erstattung
des  Prüfungsberichts.

Die  Revisoren  haben  Anspruch  auf  Ersatz  angemessener  baarer  Auslagen
  und  auf  Vergütung  für  ihre  Thätigkeit.  Die  Auslagen  und  die
Vergütung  werden  durch  die  im  Absatz  1  bezeichnete  Stelle  festgesetzt.

§  195.  1210.]  Die  Gesellschaft  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen
Bezirke  sie  ihren  Sitz  hat,  von  sämmtlichen  Gründern  und  Mitgliedern
  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  zur  Eintragung  in
das  Handelsregister  anzumelden.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  der  Gesellschaftsvertrag  und  die  im  §  182  Absatz  1  und  im
§  188  Absatz  2  bezeichneten  Verhandlungen;  1

2.  im  Falle  des  §  186  die  Verträge,  welche  den  dort  bezeichneten
Festsetzungen  zu  Grunde  liegen  oder  zu  ihrer  Ausführung  geschlossen
  sind,  die  im  §  191  vorgesehene  Erklärung  und  eine
Berechnung  des  der  Gesellschaft  zur  Last  fallenden  Gründungsaufwandes,
  in  der  die  Vergütungen  nach  Art  und  Höhe  und
die  Empfänger  einzeln  aufzuführen  sind;

3.  wenn  nicht  alle  Aktien  von  den  Gründern  übernommen  sind,
zum  Nachweise  der  Zeichnung  des  Grundkapitals  die  Duplikate
der  Zeichnungsscheine  und  ein  von  den  Gründern  unterschriebenes
Verzeichniß  aller  Aktionäre,  welches  die  auf  jeden  entfallenen
Aktien  sowie  die  auf  die  letzteren  geschehenen  Einzahlungen  angiebt;

4.  die  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths;


5.  die  gemäß  §  193  Absatz  2  erstatteten  Berichte  nebst  ihren  urkundlichen
  Grundlagen  und  im  Falle  des  §  193  Absatz  3  die
Bescheinigung,  daß  der  Prüfungsbericht  der  Revisoren  bei  dem
zur  Vertretung  des  Handelsstandes  berufenen  Organ  eingereicht  ist;

6.  wenn  der  Gegenstand  des  Unternehmens  der  staatlichen  Genehmigung
  bedarf,  sowie  in  den  Fällen  des  8  180  Absatz  2  die
Genehmigungsurkunde.

In  der  Anmeldung  ist  die  Erklärung  abzugeben,  daß  auf  jede
Aktie,  soweit  nicht  andere  als  durch  Baarzahlung  zu  leistende  Einlagen
  bedungen  sind,  der  eingeforderte  Betrag  baar  eingezahlt  und
im  Besitze  des  Vorstandes  ist.  Der  Betrag,  zu  welchem  die  Aktien
ausgegeben  werden,  und  der  hierauf  baar  eingezahlte  Betrag  sind
anzugeben;  dieser  muß  mindestens  ein  Viertheil  des  Nennbetrags
und  im  Falle  der  Ausgabe  von  Aktien  für  einen  höheren  als  den
Nennbetrag  auch  den  Mehrbetrag  umfassen.  Als  Baarzahlung  gilt
nur  die  Zahlung  in  deutschem  Gelde,  in  Reichskassenscheinen  sowie
in  gesetzlich  zugelassenen  Noten  deutscher  Banken.