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Aktiengesellschaft.  115

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Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  ihre  Namensunterschrift
zur  Aufbewahrung  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

Die  der  Anmeldung  beigefügten  Schriftstücke  werden  bei  dem
Gericht  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  aufbewahrt.

8  196.  [210a.]  Haben  die  Gründer  nicht  alle  Aktien  übernommen,
  so  beruft  das  im  §  195  bezeichnete  Gericht  eine  Generalversammlung
  der  in  dem  Verzeichniß  aufgeführten  Aktionäre  zur
Beschlußfassung  über  die  Errichtung  der  Gesellschaft.

Die  Versammlung  findet  unter  der  Leitung  des  Gerichts  statt.

Der  Vorstand  und  der  Aufsichtsrath  haben  sich  über  die  Ergebnisse
  der  ihnen  in  Ansehung  der  Gründung  obliegenden  Prüfung
auf  Grund  der  im  §  193  Absatz  2  bezeichneten  Berichte  und  ihrer
urkundlichen  Grundlagen  zu  erklären.  Jedes  Mitglied  des  Vorstandes
  und  des  Aufsichtsraths  kann  bis  zur  Beschlußfassung  die
Unterzeichnung  der  Anmeldung  zurückziehen.  1

Die  der  Errichtung  der  Gesellschaft  zustimmende  Mchrheit  muß
mindestens  ein  Viertheil  aller  in  dem  Verzeichniß  aufgeführten
ktionäre  umfassen;  der  Betrag  ihrer  Antheile  muß  mindestens  ein
lertheil  des  gesammten  Grundkapitals  darstellen.  Auch  wenn  diese
Mehrheit  erreicht  wird,  gilt  die  Errichtung  als  abgelehnt,  sofern
hinsichtlich  eines  Theiles  der  Aktionäre  die  Voraussetzungen  des  8  186
vorliegen  und  sich  die  Mehrheit  der  von  anderen  Aktionären  abgegebenen
  Stimmen  gegen  die  Errichtung  erklärt.  .
Die  Zustimmung  aller  erschienenen  Aktionäre  ist  erforderlich,
venn  die  im  §  182  Absatz  2  Nr.  1  bis  4,  im  §8  183,  im  8  184
Mbsatz  2  sowie  die  im  §  185  bezeichneten  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrags
  abgeändert  oder  die  im  §  186  vorgesehenen  Festetzungen
  zu  Lasten  der  Gesellschaft  erweitert  werden  sollen.  Dasselbe
  gilt,  wenn  die  Dauer  der  Gesellschaft  über  die  im  Gesellschaftsbertrage
  bestimmte  Zeit  verlängert  oder  die  im  Gesellschaftsvertrage
Beschlüsse  der  Generalversammlung  vorgesehenen  erschwerenden
rfordernisse  beseitigt  werden  sollen.  1
Die  Beschlußfassung  ist  zu  vertagen,  wenn  es  von  den  Aktionaren
  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  verlangt  wird.
9197.  I210b.]  Soweit  nicht  in  den  88  190,  196  ein  Anderes
mmt  ist,  finden  auf  die  Berufung  und  Beschlußfassung  der  vor
dir  Eintragung  der  Gesellschaft  stattfindenden  Generalversammlungen
le  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  welche  für  die  Gesellschaft
nach  der  Eintragung  maßgebend  sind.
re  ,8  198.  Bei  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelst
  gister  sind  die  Firma  und  der  Sitz  der  Gesellschaft,  der  Gegenand
  des  Unternehmens,  die  Höhe  des  Grundkapitals,  der  Tag  der
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