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116  SGB  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  III.  Tit.  I.  8  199—202.

Feststellung  des  Gesellschaftsvertrages  und  die  Mitglieder  des  Vorstandes
  anzugeben.

Enthält  der  Gesellschaftsvertrag  besondere  Bestimmungen  über
die  Zeitdauer  der  Gesellschaft  oder  über  die  Befugniß  der  Mitglieder
des  Vorstandes  oder  der  Liquidatoren  zur  Vertretung  der  Gesellschaft,
so  sind  auch  diese  Bestimmungen  einzutragen.

§  199.  [210c.]  In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die  Eintragung
  bekannt  gemacht  wird,  sind  außer  dem  Inhalte  der  Eintragung
  aufzunehmen:

1.  die  sonstigen  im  8  182  Absatz  2,  3  und  in  den  88  183,  185,

186  bezeichneten  Festsetzungen;

2.  der  Betrag,  zu  welchem  die  Aktien  ausgegeben  werden;

3.  der  Name,  Stand  und  Wohnort  der  Gründer  und  die  Angabe,
ob  sie  die  sämmtlichen  Aktien  übernommen  haben;

4.  der  Name,  Stand  und  Wohnort  der  Mitglieder  des  ersten  Aufsichtsraths.


Zugleich  ist  bekannt  zu  machen,  daß  von  den  mit  der  Anmeldung
  der  Gesellschaft  eingereichten  Schriftstücken,  insbesondere  von
dem  Prüfungsberichte  des  Vorstandes,  des  Aufsichtsraths  und  der
Revisoren,  bei  dem  Gericht  Einsicht  genommen  werden  kann.  Im
Falle  des  §  193  Absatz  3  ist  ferner  bekannt  zu  machen,  daß  von  dem
Prüfungsberichte  der  Revisoren  auch  bei  dem  zur  Vertretung  des
Handelsstandes  berufenen  Organ  Einsicht  genommen  werden  kann.

§  200.  I211.]  Vor  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  des
Sitzes  der  Gesellschaft  besteht  die  Aktiengesellschaft  als  solche  nicht.
Wird  vorher  im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt,  so  haftet  der
Handelnde  persönlich;  handeln  Mehrere,  so  haften  sie  als  Gesammtschuldner.


Die  Antheilsrechte  können  vor  der  Eintragung  der  Gesellschaft
in  das  Handelsregister  mit  Wirksamkeit  gegenüber  der  Gesellschaft
nicht  übertragen,  Aktien  oder  Interimsscheine  können  vorher  nicht
ausgegeben  werden.

§  201.  [212,  179  Abs.  2,  3.]  Die  Anmeldung  der  Gesellschaft
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  eines  Gerichts,  in  dessen
Bezirke  sie  eine  Zweigniederlassung  besitzt,  ist  durch  sämmtliche  Mitglieder
  des  Vorstandes  zu  bewirken.

Der  Anmeldung  ist  der  Gesellschaftsvertrag  in  Urschrift  oder
in  öffentlich  beglaubigter  Abschrift  beizufügen;  die  Vorschriften  des
§  195  Absatz  2,  3  finden  keine  Anwendung.

Die  Eintragung  hat  die  im  8  198  bezeichneten  Angaben  zu
enthalten.

In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die  Eintragung  bekannt