Altiengesellschaft.  117

gemacht  wird,  sind  außer  dem  Inhalte  der  Eintragung  auch  die
sonstigen  im  §  182  Absatz  2,  3  und  in  den  88  183,  185  bezeichneten
  Festsetzungen  aufzunehmen.  Erfolgt  die  Eintragung  innerhalb
der  ersten  zwei  Jahre,  nachdem  die  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
ihres  Sitzes  eingetragen  worden  ist,  so  sind  alle  im  8  199  bezeichneten
  Angaben  zu  veröffentlichen;  in  diesem  Falle  ist  der  Anmeldung
ein  Exemplar  der  für  den  Sitz  der  Gesellschaft  ergangenen  gerichtichen
  Bekanntmachung  beizufügen.

Befindet  sich  der  Sitz  der  Gesellschaft  im  Auslande,  so  ist  das
Bestehen  der  Aktiengesellschaft  als  solcher  und,  sofern  der  Gegenstand
des  Unternehmens  oder  die  Zulassung  zum  Gewerbebetrieb  im  Inlande
  der  staatlichen  Genehmigung  bedarf,  auch  diese  mit  der  Anmeldung
  nachzuweisen.  Die  Angaben,  deren  öffentliche  Bekanntmachung
  nach  Absatz  4  zu  erfolgen  hat,  sind  in  der  Anmeldung
aufzunehmen.

8§  202.  1213a.]  Der  Gesellschaft  sind  die  Gründer  für  die
Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Angaben,  welche  sie  in  Ansehung
er  Zeichnung  und  Einzahlung  des  Grundkapitals  sowie  in  Anehung
  der  im  8  186  vorgesehenen  Festsetzungen  zum  Zwecke  der
Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  machen,  als  Geammtschuldner
  verhaftet;  sie  haben,  unbeschadet  der  Verpflichtung
um  Ersatze  des  sonst  etwa  entstehenden  Schadens,  insbesondere  einen
an  der  Zeichnung  des  Grundkapitals  fehlenden  Betrag  zu  übernehmen,
  fehlende  Einzahlungen  zu  leisten  und  eine  Vergütung,  die
nicht  unter  den  zu  bezeichnenden  Gründungsaufwand  ausgenommen
ist,  zu  ersetzen.  Wird  die  Gesellschaft  von  Gründern  durch  Einlagen
oder  Uebernahmen  der  im  §  186  bezeichneten  Art  böslicherweise  geschädigt,
  so  sind  ihr  alle  Gründer  für  den  Ersatz  des  entstehenden

adens  als  Gesammtschuldner  verpflichtet.  1

Von  dieser  Verbindlichkeit  ist  ein  Gründer  befreit,  wenn  er  die
Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Angabe  oder  die  bösliche

chädigung  weder  kannte  noch  bei  Anwendung  der  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Geschäftsmanns  kennen  mußte.

Entsteht  durch  Zahlungsunfähigkeit  eines  Aktionärs  der  Gesellaft
  ein  Ausfall,  so  sind  ihr  die  Gründer,  welche  die  Betheiligung
es  Aktionärs  in  Kenntniß  seiner  Zahlungsunfähigkeit  angenommen

aben,  als  Gesammtschuldner  zum  Ersatze  verpflichtet.

Mit  den  Gründern  sind  der  Gesellschaft  zum  Schadensersatz  als
Gesammtschuldner  verpflichtet:

wenn  eine  Vergütung  nicht  unter  den  zu  bezeichnenden  Gründungsaufwand
  aufgenommen  ist,  der  Empfänger,  welcher  zur
eit  des  Empfanges  wußte  oder  nach  den  Umständen  annehmen