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118  H#GB  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  III.  Tit.  I.  8  203—209.

mußte,  daß  die  Verheimlichung  beabsichtigt  oder  erfolgt  war,
und  jeder  Dritte,  welcher  zur  Verheimlichung  wissentlich  mitgewirkt
  hat;
2.  im  Falle  einer  böslichen  Schädigung  durch  Einlagen  oder
Uebernahmen  jeder  Dritte,  welcher  zu  dieser  Schädigung  wissentlich
  mitgewirkt  hat.
§  203.  I213b.]  Wer  vor  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in
das  Handelsregister  oder  in  den  ersten  zwei  Jahren  nach  der  Eintragung
  eine  öffentliche  Ankündigung  der  Aktien  erläßt,  um  sie  in
den  Verkehr  einzuführen,  ist  der  Gesellschaft  im  Falle  der  Unrichtigkeit
  oder  Unvollständigkeit  von  Angaben,  welche  die  Gründer  in
Ansehung  der  Zeichnung  oder  Einzahlung  des  Grundkapitals  oder
in  Ansehung  der  im  §  186  vorgesehenen  Festsetzungen  zum  Zwecke
der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  machen,  sowie
im  Falle  einer  böslichen  Schädigung  der  Gesellschaft  durch  Einlagen
oder  Uebernahmen  für  den  Ersatz  des  ihr  daraus  entstehenden  Schadens
mit  den  im  §  202  bezeichneten  Personen  als  Gesammtschuldner  verhaftet,
  wenn  er  die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Angaben
oder  die  bösliche  Schädigung  kannte  oder  bei  Anwendung  der  Sorgfalt
  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  kennen  mußte.

§  204.  I213.]  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Ausfsichtsraths,
  die  bei  der  ihnen  durch  die  88  192,  193  auferlegten  Prüfung
die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  außer  Acht  lassen,
haften  der  Gesellschaft  als  Gesammtschuldner  für  den  ihr  daraus
entstehenden  Schaden,  soweit  der  Ersatz  des  Schadens  von  den  nach
den  88  202,  203  verpflichteten  Personen  nicht  zu  erlangen  ist.

§  205.  I2134.]  Vergleiche  oder  Verzichtleistungen,  welche  die
der  Gesellschaft  aus  der  Gründung  zustehenden  Ansprüche  gegen  die
nach  den  §§  202  bis  204  verpflichteten  Personen  betreffen,  sind
erst  nach  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren  seit  der  Eintragung  der
Gesellschaft  in  das  Handelsregister  und  nur  mit  Zustimmung  der
Generalversammlung  zulässig;  sie  sind  unzulässig,  soweit  in  der  Versammlung
  eine  Minderheit,  deren  Antheile  den  fünften  Theil  des
Grundkapitals  darstellen,  Widerspruch  erhebt.  Die  zeitliche  Beschränkung
  findet  keine  Anwendung,  sofern  sich  der  Verpflichtete  im
Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  zur  Abwendung  oder  Beseitigung  des
Konkursverfahrens  mit  seinen  Gläubigern  vergleicht.

§  206.  I213e.]  Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  gegen  die  nach
den  88  202  bis  204  verpflichteten  Personen  verjähren  in  fünf  Jahren
von  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  an.

8  207.  I213f  Abs.  1  bis  4,  6.]  Verträge  der  Gesellschaft,  nach
denen  sie  vorhandene  oder  herzustellende  Anlagen,  die  dauernd  zu