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Aktiengesellschaft.  119

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ihrem  Geschäftsbetriebe  bestimmt  sind,  oder  unbewegliche  Gegenstände

für  eine  den  zehnten  Theil  des  Grundkapitals  übersteigende  Vergütung

  erwerben  soll,  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  der  Zustimmung

der  Generalversammlung,  falls  sie  vor  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren

get  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  geschlossen
erden.

Vor  der  Beschlußfassung  hat  der  Aufsichtsrath  den  Vertrag  zu
prüfen  und  über  die  Ergebnisse  seiner  Prüfung  schriftlich  Bericht  zu
erstatten.

Der  Beschluß,  durch  welchen  dem  Vertrage  die  Zustimmung
ertheilt  wird,  bedarf  einer  Mehrheit,  die  mindestens  drei  Viertheile
des  bei  der  Beschlußfassung  vertretenen  Grundkapitals  umfaßt.

ird  der  Vertrag  im  ersten  Jahre  nach  der  Eintragung  der  Gesellschaft
  in  das  Handelsregister  geschlossen,  so  müssen  außerdem  die

ntheile  der  zustimmenden  Mehrheit  mindestens  ein  Viertheil  des
gesammten  Grundkapitals  darstellen.

Nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  hat  der
Vorstand  den  Vertrag  in  Urschrift  oder  in  öffentlich  beglaubigter
Abschrift  mit  dem  Berichte  des  Aufsichtsraths  nebst  dessen  urkund
ichen  Grundlagen  zum  Handelsregister  einzureichen.  Zum  Handelsregister
  einer  Zweigniederlassung  findet  die  Einreichung  nicht  statt.

Bildet  der  Erwerb  von  Grundstücken  den  Gegenstand  des  Unternehmens,
  so  finden  auf  einen  solchen  Erwerb  die  Vorschriften  der
Absätze  1  bis  4  keine  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Erwerb
von  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsversteigerung.

8  208.  I2131f  Abs.  5.]  Erwirbt  die  Gesellschaft  vor  dem  Ablaufe
  der  im  §  207  Absatz  1  bezeichneten  Frist  Vermögensgegenstände
in  Ausführung  einer  vor  ihrer  Eintragung  in  das  Handelsregister
von  Gründern  getroffenen  Vereinbarung,  so  kommen  in  Betreff  der
Rechte  der  Gesellschaft  auf  Entschädigung  und  in  Betreff  der  ersatz—

Fflichtigen  Personen  die  Vorschriften  der  88  202,  205,  206  zur
nwendung.

209.  I/215  Abs.  1,  2,  3  Satz  1.]  Aktien  oder  Interimsscheine,
  die  auf  einen  geringeren  als  den  nach  §  180  zulässigen
betrag  gestellt  werden,  sind  nichtig.  Die  Ausgeber  haften  den  Besitzern

  für  den  durch  die  Ausgabe  verursachten  Schaden  als  Geammtschuldner.


Das  Gleiche  gilt  im  Falle  der  Ausgabe  von  Interimsscheinen,
ae  auf  den  Inhaber  lauten,  sowie  im  Falle  der  Ausgabe  von

tien  oder  Interimsscheinen  vor  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in
as  Handelsregister.