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120  HGB  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  III.  Tit.  II.  8  210—219.

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Zweiter  Titel.
Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter.

8  210.  [213  Abs.  1,  208.]  Die  Aktiengesellschaft  als  solche
hat  selbständig  ihre  Rechte  und  Pflichten;  sie  kann  Eigenthum  und
andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  vor  Gericht  klagen
und  verklagt  werden.

Die  Aktiengesellschaft  gilt  als  Handelsgesellschaft,  auch  wenn  der
Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in  dem  Betrieb  eines  Handelsgewerbes
  besteht.

§  211.  [219  Abs.  1.]  Die  Verpflichtung  des  Aktionärs  zur
Leistung  von  Kapitaleinlagen  wird  durch  den  Nennbetrag  der  Aktie
und,  falls  der  Ausgabepreis  höher  ist,  durch  diesen  begrenzt.

8  212.  [219  Abs.  1.]  Neben  den  Kapitaleinlagen  kann  im
Gesellschaftsvertrage  den  Aktionären  die  Verpflichtung  zu  wiederkehrenden,
  nicht  in  Geld  bestehenden  Leistungen  auferlegt  werden,
sofern  die  Uebertragung  der  Antheilsrechte  an  die  Zustimmung  der
Gesellschaft  gebunden  ist.  Die  Verpflichtung  und  der  Umfang  der
Leistungen  müssen  aus  den  Aktien  oder  Interimsscheinen  zu  ersehen
  sein.

Im  Gesellschaftsvertrage  können  für  den  Fall,  daß  die  Verpflichtung
  nicht  oder  nicht  gehörig  erfüllt  wird,  Vertragsstrafen  festgesetzt
  werden.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Gesellschaft
  die  Zustimmung  zur  Uebertragung  der  Antheilsrechte  nur  aus
wichtigen  Gründen  verweigern  darf.

§  213.  [216  Abs.  2.]  Die  Aktionäre  können  ihre  Einlagen
nicht  zurückfordern;  sie  haben,  solange  die  Gesellschaft  besteht,  nur
Anspruch  auf  den  Reingewinn,  soweit  dieser  nicht  nach  dem  Gesetz
oder  dem  Gesellschaftsvertrage  von  der  Vertheilung  ausgeschlossen  ist.

§  214.  Die  Antheile  am  Gewinne  bestimmen  sich  nach  dem
Verhältnisse  der  Aktienbeträge.

Sind  die  Einzahlungen  nicht  auf  alle  Aktien  in  demselben  Verhältnisse
  geleistet,  so  erhalten  die  Aktionäre  aus  dem  vertheilbaren
Gewinne  vorweg  einen  Betrag  von  vier  vom  Hundert  der  geleisteten
Einzahlungen;  reicht  der  Jahresgewinn  hierzu  nicht  aus,  so  bestimmt
sich  der  Betrag  nach  einem  entsprechend  niedrigeren  Satze.  Einzahlungen,
  die  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  zu  leisten  waren,  werden
nach  dem  Verhältnisse  der  Zeit  berücksichtigt,  welche  seit  dem  für  die
Leistung  bestimmten  Zeitpunkte  verstrichen  ist.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  eine  andere  Art  der  Gewinn—
vertheilung  vorgesehen  werden.