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Aktiengesellschaft.  121

8  215.  I217.]  Zinsen  von  bestimmter  Höhe  dürfen  für  die
Aktionäre  weder  bedungen  noch  ausbezahlt  werden,  es  darf  nur  daslenige
  unter  sie  vertheilt  werden,  was  sich  nach  der  jährlichen  Bilanz
als  Reingewinn  ergiebt.

Fur  den  Zeitraum,  welchen  die  Vorbereitung  des  Unternehmens
bis  zum  Anfange  des  vollen  Betriebs  erfordert,  können  den  Aktionären
Zinsen  von  bestimmter  Höhe  bedungen  werden;  der  Gesellschaftsvertrag
  muß  den  Zeitpunkt  bezeichnen,  in  welchem  die  Entrichtung
von  Zinsen  spätestens  aufhört.

§  216.  Für  wiederkehrende  Leistungen,  zu  denen  die  Aktionäre
nach  dem  Gesellschaftsvertrage  neben  den  Kapitaleinlagen  verpflichtet
sind,  darf  eine  den  Werth  der  Leistungen  nicht  übersteigende  Vergutung
  ohne  Rücksicht  darauf  bezahlt  werden,  ob  die  jährliche  Bilanz
eäinen  Reingewinn  ergiebt.

8  217.  Die  Aktionäre  haften  für  die  Verbindlichkeiten  der
Gesellschaft,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs  entgegen
Zahlungen  von  der  Gesellschaft  empfangen  haben.  Was  ein  Aktionär
in  gutem  Glauben  als  Gewinnantheil  oder  als  Zinsen  bezogen  hat,
ist  er  in  keinem  Falle  zurückzuzahlen  verpflichtet.

Ist  über  das  Vermögen  der  Gesellschaft  der  Konkurs  eröffnet,
so  wird  während  der  Dauer  des  Verfahrens  das  den  Gesellschafts—
gläubigern  gegen  die  Aktionäre  zustehende  Recht  durch  den  Konkursverwalter
  ausgeübt.

Deie  nach  diesen  Vorschriften  begründeten  Ansprüche  verjähren
in  fünf  Jahren  vom  Empfange  der  Zahlung  an.

8  218.  [219  Abs.  2,  184.]  Ein  Aktionär,  der  den  auf  die
Altie  eingeforderten  Betrag  nicht  zur  rechten  Zeit  einzahlt,  hat  Zinsen
on  dem  Tage  an  zu  entrichten,  an  welchem  die  Zahlung  hätte  ge—
schehen  sollen.  Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist
nicht  ausgeschlossen.

Im  Gesellschaftsvertrage  können  für  den  Fall,  daß  die  Ein—
zahlung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  Vertragsstrafen  festgesetzt  werden.
di  Ist  im  Gesellschaftsvertrage  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  so  hat
ufforderung  zur  Einzahlung  in  der  Weise  zu  geschehen,  in  wel—
r  die  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  nach  dem  Gesellschaftsertrag

  erfolgen.
ni  8  219.  1211  Abs.  2,  184  a  Abs.  1,  2.]  Erfolgt  die  Einzahlung
eingt  rechtzeitig,  so  kann  den  säumigen  Aktionären  für  die  Zahlung
*  Frist  mit  der  Androhung  bestimmt  werden,  daß  sie  nach  dem
auf  der  Frist  ihres  Antheilsrechts  und  der  geleisteten  Einzahlung

erlustig  erklärt  werden.

ie  Aufforderung  muß  dreimal  in  den  im  §  182  Absatz  3  be-