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122  96B  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellsch.  Abschn.  III.  Tit.  II.  8220—225.

zeichneten  Blättern  (Gesellschaftsblättern)  bekannt  gemacht  werden;  die
erste  Bekanntmachung  muß  mindestens  drei  Monate,  die  letzte  Bekanntmachung
  mindestens  einen  Monat  vor  dem  Ablaufe  der  für
die  Einzahlung  gesetzten  Nachfrist  erfolgen.  Sind  die  Antheilsrechte
nicht  ohne  Zustimmung  der  Gesellschaft  übertragbar,  so  genügt  an
Stelle  der  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  einmalige  Erlaß  besonderer
  Aufforderungen  an  die  säumigen  Aktionäre;  in  diesen  Aufforderungen
  muß  eine  Nachfrist  gewährt  werden,  die  mindestens  einen
Monat  von  dem  Empfange  der  Aufforderung  an  beträgt.

Zahlt  ein  Aktionär  den  auf  die  Aktie  zu  leistenden  Betrag
ungeachtet  der  Aufforderung  nicht  ein,  so  ist  er  seines  Antheilsrechts
und  der  geleisteten  Einzahlungen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verlustig
  zu  erklären.  Die  Erklärung  erfolgt  mittelst  Bekanntmachung
in  den  Gesellschaftsblättern.

An  Stelle  der  bisherigen  Urkunde  ist  eine  neue  auszugeben,
die  außer  den  früher  geleisteten  Theilzahlungen  den  eingeforderten
Betrag  zu  umfassen  hat.  Wegen  des  Ausfalls,  den  die  Gesellschaft
an  diesem  Betrag  oder  an  den  später  eingeforderten  Beträgen  erleidet,
  bleibt  ihr  der  ausgeschlossene  Aktionär  verhaftet.

§  220.  I219  Abs.  2,  184b  Abs.  1,  2,  4.]  Soweit  der  ausgeschlossene
  Aktionär  den  eingeforderten  Betrag  nicht  zahlt,  ist  dafür
der  Gesellschaft  der  letzte  und  jeder  frühere  in  dem  Aktienbuche  verzeichnete
  Rechtsvorgänger  verhaftet,  ein  früherer  Rechtsvorgänger,
soweit  die  Zahlung  von  dessen  Rechtsnachfolger  nicht  zu  erlangen
ist.  Dies  wird  vermuthet,  wenn  von  dem  letzteren  die  Zahlung
nicht  bis  zum  Ablaufe  von  einem  Monate  geleistet  wird,  nachdem
an  ihn  die  Zahlungsaufforderung  und  an  den  Rechtsvorgänger  die
Benachrichtigung  von  dieser  erfolgt  ist.  Der  Rechtsvorgänger  erhält
gegen  Zahlung  des  rückständigen  Betrags  die  neu  auszugebende
Urkunde.

Die  Haftpflicht  des  Rechtsvorgängers  ist  auf  die  innerhalb  der
Frist  von  zwei  Jahren  auf  die  Aktien  eingeforderten  Beträge  beschränkt.
  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Uebertragung
  des  Antheilsrechts  zum  Aktienbuche  der  Gesellschaft  angemeldet
  wird.

Ist  die  Zahlung  des  rückständigen  Betrags  von  Rechtsvorgängern
  nicht  zu  erlangen,  so  kann  die  Gesellschaft  das  Antheilsrecht
zum  Börsenpreis  und  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  öffentliche
Versteigerung  verkaufen.

§  221.  [219  Abs.  2,  184  a  Abs.  3,  184  b  Abs.  3,  184  Satz  1..
Die  Aktionäre  und  deren  Rechtsvorgänger  können  von  den  in  den
§§  211,  220  bezeichneten  Leistungen  nicht  befreit  werden.  Sie