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Aktiengesellschaft.  123

können  gegen  diese  Leistungen  eine  Forderung  an  die  Gesellschaft
nicht  aufrechnen.

§  222.  I220,  182.]  Auf  Namen  lautende  Aktien  sind  mit  genauer
  Bezeichnung  des  Inhabers  nach  Namen,  Wohnort  und  Stand
in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  einzutragen.

Sie  können,  soweit  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes
besiimmt,  ohne  Zustimmung  der  Gesellschaft  auf  Andere  übertragen

erden.

Die  Uebertragung  kann  durch  Indossament  geschehen.  In
Betreff  der  Form  des  Indossaments,  in  Betreff  der  Legitimation
des  Inhabers  und  in  Betreff  seiner  Verpflichtung  zur  Herausgabe
finden  die  Vorschriften  der  Artikel  11  bis  13,  des  Artikels  36
Satz  1  bis  4  und  des  Artikels  74  der  Wechselordnung  entsprechende

nwendung.
Zur  Uebertragung  von  Aktien,  die  gemäß  8  180  Absatz  3  auf
eAnen  Betrag  von  weniger  als  eintausend  Mark  gestellt  sind,  ist  die
ustimmung  des  Aufsichtsraths  und  der  Generalversammlung  erorderlich.
  Die  Uebertragung  dieser  Aktien  kann  nur  mittelst  einer
die  Person  des  Erwerbes  bezeichnenden,  gerichtlich  oder  notariell
eglaubigten  Erklärung  erfolgen.
82223.  1220,  183.]  Geht  eine  auf  Namen  lautende  Aktie  auf
Dinen  Anderen  über,  so  ist  dies,  unter  Vorlegung  der  Aktie  und  des
Nachweises  des  Ueberganges,  bei  der  Gesellschaft  anzumelden  und  im
ktienbuche  zu  vermerken.

Die  Echtheit  der  auf  der  Aktie  befindlichen  Indossamente  oder

der  Abtretungaertlärungen  zu  prüfen,  ist  die  Gesellschaft  nicht  verichtet.

Im  Verhältnisse  zu  der  Gesellschaft  gilt  nur  derjenige  als
Aktionär,  welcher  als  solcher  im  Aktienbuche  verzeichnet  ist.

8  224.  [220,  183a  Abs.  1.]  Die  Vorschriften  der  88  222,

2  finden  auch  auf  die  Eintragung  der  Interimsscheine  und  deren
ebergang  auf  andere  Anwendung.

8225.  Steht  eine  Aktie  mehreren  Mitberechtigten  zu,  so  können

sie  die  Rechte  aus  der  Aktie  nur  durch  einen  gemeinschaftlichen  Vertreter

  ausüben.

Für  die  auf  die  Aktie  zu  bewirkenden  Leistungen  haften  sie  als
Gesammtschuldner.

Hat  die  Gesellschaft  eine  Willenserklärung  dem  Aktionär  gegenuber
  abzugeben,  so  genügt,  falls  ein  gemeinschaftlicher  Vertreter  der
Mitberechtigten  nicht  vorhanden  ist,  die  Abgabe  der  Erklärung  gegenüber
  einem  Mitberechtigten.  Auf  mehrere  Erben  eines  Aktionärs
findet  diese  Vorschrift  nur  in  Ansehung  von  Willenserklärungen