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124  96B  Buch  II.  Handelsges.  2c.  Abschn.  III.  Tit.  UI.  8226-230.  Tit.  III.  8231—234.

Anwendung,  die  nach  dem  Ablauf  eines  Monats  seit  dem  Anfalle
der  Erbschaft  abgegeben  werden.

§  226.  I215d  Abs.  1.]  Die  Aktiengesellschaft  soll  eigene  Aktien
im  regelmäßigen  Geschäftsbetriebe,  sofern  nicht  eine  Kommission  zum
Einkauf  ausgeführt  wird,  weder  erwerben  noch  zum  Pfande  nehmen.

Eigene  Interimsscheine  kann  sie  im  regelmäßigen  Geschäftsbetrieb
  auch  in  Ausführung  einer  Einkaufskommission  weder  erwerben
noch  zum  Pfande  nehmen.  Das  Gleiche  gilt  von  eigenen  Aktien,  auf
welche  der  Nennbetrag  oder,  falls  der  Ausgabepreis  höher  ist,  dieser
noch  nicht  voll  geleistet  ist.

§  227.  12154  Abs.  2.]  Die  Einziehung  (Amortisation)  von
Aktien  kann  nur  erfolgen,  wenn  sie  im  Gesellschaftsvertrag  angeordnet
oder  gestattet  ist.  Die  Bestimmung  muß  in  dem  ursprünglichen
Gesellschaftsvertrag  oder  durch  eine  vor  der  Zeichnung  der  Aktien
bewirkte  Aenderung  des  Gesellschaftsvertrages  getroffen  sein,  es  sei
denn,  daß  die  Einziehung  nicht  mittelst  Ausloosung,  Kündigung  oder
in  ähnlicher  Weise,  sondern  mittelst  Ankaufs  der  Aktien  geschehen  soll.

Jede  Art  der  Einziehung  darf,  sofern  sie  nicht  nach  den  für
die  Herabsetzung  des  Grundkapitals  maßgebenden  Vorschriften  stattfindet,
  nur  aus  dem  nach  der  jährlichen  Bilanz  verfügbaren  Gewinn
erfolgen.

§  228.  Ist  eine  Aktie  oder  ein  Interimsschein  abhandey  gekommen
  oder  vernichtet,  so  kann  die  Urkunde,  wenn  nicht  das  Gegentheil
  darin  bestimmt  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos
  erklärt  werden.  Die  Vorschriften  des  §  799  Absatz  2  und  des
8  800  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs:  finden  entsprechende  Anwendung.

Sind  Gewinnantheilscheine  auf  den  Inhaber  ausgegeben,  so
erlischt  mit  der  Kraftloserklärung  der  Aktie  oder  des  Interimsscheins
auch  der  Anspruch  aus  den  noch  nicht  fälligen  Gewinnantheilscheinen.

8  229.  Ist  eine  Aktie  oder  ein  Interimsschein  in  Folge  einer
Beschädigung  oder  einer  Verunstaltung  zum  Umlaufe  nicht  mehr

1  BGB  799  Abs.  2.  Der  Aussteller  ist  verpflichtet,  dem  bisherigen  Inhaber
  auf  Verlangen  die  zur  Erwirkung  des  Aufgebots  oder  der  Zahlungssperre
  erforderliche  Auskunft  zu  ertheilen  und  die  erforderlichen  Zeugnisse  auszustellen.
  Die  Kosten  der  Zeugnisse  hat  der  bisherige  Inhaber  zu  tragen  und
vorzuschießen.

800.  Ist  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  für  kraftlos  erklärt,
so  kann  derjenige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,  von  dem  Aussteller,
unbeschadet  der  Befugniß,  den  Anspruch  aus  der  Urkunde  geltend  zu  machen,
die  Ertheilung  einer  neuen  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  an  Stelle  der  für
kraftlos  erklärten  verlangen.  Die  Kosten  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.