—  —

Altiengesellschaft.  125

—m——
N

geeignet,  so  kann  der  Berechtigte,  sofern  der  wesentliche  Inhalt  und
die  Unterscheidungsmerkmale  der  Urkunde  noch  mit  Sicherheit  erkennbar
  sind,  von  der  Gesellschaft  die  Ertheilung  einer  neuen  Urkunde
gegen  Aushändigung  der  beschädigten  oder  verunstalteten  verlangen.
Die  Kosten  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.
§  230.  Neue  Gewinnantheilscheine  dürfen  an  den  Inhaber  des
rneuerungsscheins  nicht  ausgegeben  werden,  wenn  der  Besitzer  der
Mtie  oder  des  Interimsscheins  der  Ausgabe  widersprochen  hat.  Die
Scheine  sind  in  diesem  Falle  dem  Besitzer  der  Aktie  oder  des  Interimsscheins
  auszuhändigen,  wenn  er  die  Haupturkunde  vorlegt.

Dritter  Titel.
Verfassung  und  Geschäftsführung.

§  231.  1227.]  Die  Aktiengesellschaft  wird  durch  den  Vorstand
gerichtlich  und  außergerichtlich  vertreten.
Der  Vorstand  kann  aus  einer  oder  mehreren  Personen  bestehen.
Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Vorstandes  ist  jederzeit
euderruflih  unbeschadet  des  Anspruchs  auf  die  vertragsmäßige  Verung.

8  232.  1229  Abs.  1.]  Zu  Willenserklärungen,  insbesondere  zur
eichnung  des  Vorstandes  für  die  Gesellschaft,  bedarf  es  der  Mitwirkung
  sämmtlicher  Mitglieder  des  Vorstandes,  sofern  nicht  im
Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Der  Vorstand  kann
ledoch  einzelne  Mitglieder  zur  Vornahme  bestimmter  Geschäfte  oder
estimmter  Arten  von  Geschäften  ermächtigen.  Ist  eine  Willenserklärung
  der  Gesellschaft  gegenüber  abzugeben,  so  genügt  die  Abgabe
gegenüber  einem  Mitgliede  des  Vorstandes.
Steht  nicht  jedem  einzelnen  Vorstandsmitgliede  die  selbständige
ertretung  der  Gesellschaft  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  zu,  so
ann  durch  diesen  bestimmt  werden,  daß  die  Vorstandsmitglieder,
enn  nicht  mehrere  zusammen  handeln,  in  Gemeinschaft  mit  einem
Prokuristen  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  befugt  sein  sollen.  Auch
ann  durch  den  Gesellschaftsvertrag  der  Aufsichtsrath  ermächtigt  weren,
  einzelnen  Mitgliedern  des  Vorstandes  die  Befugniß  zu  ertheilen,
ie  Gesellschaft  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  einem  Prokuristen
zu  vertreten.  Die  Vorschriften  des  Absatz  1  Satz  2,  3  finden  in  diesen
allen  entsprechende  Anwendung.
9  l  233.  [229  Abs.  2.]  Der  Vorstand  hat  in  der  Weise  zu
zeichnen,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma  der  Gesellschaft  oder  zu
er  Benennung  des  Vorstandes  ihre  Namensunterschrift  hinzufügen.
8  234.  I228,  233  Abs.  1.]  Jede  Aenderung  des  Vorstandes