126  HG#  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Ges.  Abschn.  III.  Tit.  III.  8  235—241.

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oder  der  Vertretungsbefugniß  eines  Vorstandsmitgliedes  sowie  eine
auf  Grund  des  8  232  Absatz  2  Satz  2  von  dem  Aussichtsrathe  getroffene
  Anordnung  ist  durch  den  Vorstand  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  anzumelden.

Der  Anmeldung  ist  eine  öffentlich  beglaubigte  Abschrift  der
Urkunden  über  die  Aenderung  oder  Anordnung  beizufügen.  Diese
Vorschrift  findet  auf  die  Anmeldung  zum  Handelsregister  einer
Zweigniederlassung  keine  Anwendung.

Die  Vorstandsmitglieder  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung
  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

§  235.  I231.]  Der  Vorstand  ist  der  Gesellschaft  gegenüber
verpflichtet,  die  Beschränkungen  einzuhalten,  welche  im  Gesellschaftsvertrag
  oder  durch  Beschlüsse  der  Generalversammlung  für  den  Umfang
  seiner  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  festgesetzt  sind.

Dritten  gegenüber  ist  eine  Beschränkung  der  Vertretungsbefugniß
des  Vorstandes  unwirksam.  Dies  gilt  insbesondere  für  den  Fall,
daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Geschäfte  oder  Arten  von
Geschäften  erstrecken  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für
eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Ortschaften  stattfinden  soll  oder
daß  für  einzelne  Geschäfte  die  Zustimmung  der  Generalversammlung,
des  Aufsichtsraths  oder  eines  anderen  Organs  der  Gesellschaft  erfordert
  wird.

§  236.  I[232,  196a.]  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  dürfen
ohne  Einwilligung  der  Gesellschaft  weder  ein  Handelsgewerbe  betreiben
noch  in  dem  Handelszweige  der  Gesellschaft  für  eigene  oder  fremde
Rechnung  Geschäfte  machen,  auch  nicht  an  einer  anderen  Handelsgesellschaft
  als  persönlich  haftende  Gesellschafter  Theil  nehmen.  Die
Einwilligung  wird  durch  dasjenige  Organ  der  Gesellschaft  ertheilt,
welchem  die  Bestellung  des  Vorstandes  obliegt.

Verletzt  ein  Vorstandsmitglied  die  ihm  nach  Absatz  1  obliegende
Verpflichtung,  so  kann  die  Gesellschaft  Schadensersatz  sordern;  sie
kann  statt  dessen  von  dem  Mitgliede  verlangen,  daß  es  die  für  eigene
Rechnung  gemachten  Geschäfte  als  für  Rechnung  der  Gesellschaft  eingegangen
  gelten  lasse  und  die  aus  Geschäften  für  fremde  Rechnung
bezogene  Vergütung  herausgebe  oder  seinen  Anspruch  auf  die  Vergütung
  abtrete.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  verjähren  in  drei  Monaten  von
dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  die  übrigen  Vorstandsmitglieder  und
der  Aufsichtsrath  von  dem  Abschlusse  des  Geschäfts  oder  von  der
Theilnahme  des  Vorstandsmitgliedes  an  der  anderen  Gesellschaft
Kenntniß  erlangen;  sie  verjähren  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntniß
in  fünf  Jahren  von  ihrer  Entstehung  an.