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Aktiengesellschaft.  127

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8  237.  Wird  den  Mitgliedern  des  Vorstandes  ein  Antheil  am
VJahresgewinne  gewährt,  so  ist  der  Antheil  von  dem  nach  Vornahme
sämmtlicher  Abs  chreibungen  und  Rücklagen  verbleibenden  Reingewinne
zu  berechnen.

§  238.  I/234.]  Sofern  nicht  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder
durch  Beschluß  der  Generalversammlung  ein  Anderes  bestimmt  ist,
arf  der  Vorstand  einen  Prokuristen  nur  mit  Zustimmung  des  Auf-Hchterath=
  bestellen.  Diese  Beschränkung  hat  Dritten  gegenüber  keine

irkung.

§  239.  I/239  Abs.  1.]  Der  Vorstand  hat  Sorge  dafür  zu
tragen,  daß  die  erforderlichen  Bücher  der  Gesellschaft  geführt  werden.

8  240.  [240.]  Erreicht  der  Verlust,  der  sich  bei  der  Aufstellung
der  Jahresbilanz  oder  einer  Zwischenbilanz  ergiebt,  die  Hälfte  des

rundkapitals,  so  hat  der  Vorstand  unverzüglich  die  Generalverammlung
  zu  berufen  und  dieser  davon  Anzeige  zu  machen.

Sobald  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft  eintritt,  hat  der
Vorstand  die  Eröffnung  des  Konkurses  zu  beantragen;  dasselbe  gilt,
wenn  sich  bei  der  Aufstellung  der  Jahresbilanz  oder  einer  Zwischenbilanz
  ergiebt,  daß  das  Vermögen  nicht  mehr  die  Schulden  deckt.
bei  8  241.  [241  Abs.  2—4.1  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben

ei  ihrer  Geschäftsführung  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns
  anzuwenden.

Mitglieder,  die  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Gesellschaft
  als  Gesammtschuldner  für  den  daraus  entstehenden  Schaden.
d  Insbesondere  sind  sie  zum  Ersatze  verpflichtet,  wenn  entgegen
n  Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs:

Einlagen  an  die  Aktionäre  zurückgezahlt,

B9vr  den  Aktionären  Zinsen  oder  Gewinnantheile  gezahlt,

eigene  Aktien  oder  Interimsscheine  der  Gesellschaft  erworben,
4  zum  Pfande  genommen  oder  eingezogen,

Aktien  vor  der  vollen  Leistung  des  Nennbetrags  oder,  falls  der
Ausgabepreis  höher  ist,  vor  der  vollen  Leistung  dieses  Betrags
ausgegeben  werden,
die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  oder  eine  theilweise
6  Zurückzahlung  des  Grundkapitals  erfolgt,

Zahlungen  geleistet  werden,  nachdem  die  Zahlungsunfähigkeit  der

*  eingetreten  ist  oder  ihre  Ueberschuldung  sich  eren
  hat.

den  ei  den  Fällen  des  Absatzes  3  kann  der  Ersatzanspruch  auch  von

nict  läubigern  der  Gesellschaft,  soweit  sie  von  dieser  ihre  Befriedigung

widd  erlangen  können,  geltend  gemacht  werden.  Die  Ersatzpflicht

rd  ihnen  gegenüber  weder  durch  einen  Verzicht  der  Gesellschaft