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128  S6GB  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Ges.  Abschn.  III.  Tit.  III.  §242—249.

noch  dadurch  aufgehoben,  daß  die  Handlung  auf  einem  Beschlusse
der  Generalversammlung  beruht.

Die  Ansprüche  auf  Grund  dieser  Vorschriften  verjähren  in  fünf
Jahren.

§  242.  [252a.]  Die  für  die  Mitglieder  des  Vorstandes  geltenden
  Vorschriften  finden  auch  auf  die  Stellvertreter  von  Mitgliedern
Anwendung.

§  243.  [209t,  224,  191  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2—4.]  Der  Aufsichtsrath
  besteht,  sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  eine  höhere
Zahl  festsetzt,  aus  drei  von  der  Generalversammlung  zu  wählenden
Mitgliedern.

Die  Wahl  des  ersten  Aufsichtsraths  gilt  für  die  Zeit  bis  zur
Beendigung  der  ersten  Generalversammlung,  welche  nach  dem  Ablauf
eines  Jahres  seit  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
  zur  Beschlußfassung  über  die  Jahresbilanz  abgehalten  wird.

Später  kann  der  Aufsichtsrath  nicht  für  eine  längere  Zeit  als
bis  zur  Beendigung  derjenigen  Generalversammlung  gewählt  werden,
welche  über  die  Bilanz  für  das  vierte  Geschäftsjahr  nach  der  Ernennung
  beschließt;  das  Geschäftsjahr,  in  welchem  die  Ernennung
erfolgt,  wird  hierbei  nicht  mitgerechnet.

Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Ausfsichtsraths  kann  auch
vor  dem  Ablaufe  des  Zeitraums,  für  den  das  Mitglied  gewählt  ist,
durch  die  Generalversammlung  widerrufen  werden.  Sofern  nicht
der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt,  bedarf  der  Beschluß
einer  Mehrheit,  die  mindestens  drei  Viertheile  des  bei  der  Beschlußfassung
  vertretenen  Grundkapitals  umfaßt.

§  244.  Jede  Aenderung  in  den  Personen  der  Mitglieder  des
Aufsichtsraths  ist  von  dem  Vorstand  unverzüglich  in  den  Gesellschaftsblättern
  bekannt  zu  machen.  Der  Vorstand  hat  die  Bekanntmachung
zum  Handelsregister  einzureichen.

§  245.  [224,  192.)  Erhalten  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths
  für  ihre  Thätigkeit  eine  Vergütung,  die  in  einem  Antheil  am
Jahresgewinne  besteht,  so  ist  der  Antheil  von  dem  Reingewinne  zu
berechnen,  welcher  nach  Vornahme  sämmtlicher  Abschreibungen  und
Rücklagen  sowie  nach  Abzug  eines  für  die  Aktionäre  bestimmten
Betrags  von  mindestens  vier  vom  Hundert  des  eingezahlten  Grundkapitals
  verbleibt.

Ist  die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  zukommende  Vergütung
  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt,  so  kann  eine  Abänderung
des  Gesellschaftsvertrags,  durch  welche  die  Vergütung  herabgesetzt
wird,  von  der  Generalversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit
beschlossen  werden.