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Aktiengesellschaft.  129

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Den  Mitgliedern  des  ersten  Aufsichtsraths  kann  eine  Vergütung
für  ihre  Thätigkeit  nur  durch  einen  Beschluß  der  Generalversammlung
bewilligt  werden.  Der  Beschluß  kann  nicht  früher  als  in  derjenigen
Generalversammlung  gefaßt  werden,  mit  deren  Beendigung  die  Zeit,
für  welche  der  erste  Aufsichtsrath  gewählt  ist,  abläuft.

§  246.  [225.]  Der  Aufsichtsrath  hat  die  Geschäftsführung  der
Gesellschaft  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  zu  überwachen  und
sich  zu  dem  Zwecke  von  dem  Gange  der  Angelegenheiten  der  Gesellschaft
zu  unterrichten.  Er  kann  jederzeit  über  diese  Angelegenheiten  Berichterstattung
  von  dem  Vorstande  verlangen  und  selbst  oder  durch  einzelne
von  ihm  zu  bestimmende  Mitglieder  die  Bücher  und  Schriften  der
Gesellschaft  einsehen  sowie  den  Bestand  der  Gesellschaftskasse  und  die
Bestände  an  Werthpapieren  und  Waaren  untersuchen.  Er  hat  die
Vahresrechnungen,  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Gewinnvertheilung
  zu  prüfen  und  darüber  der  Generalversammlung  Bericht
zu  erstatten.  «

Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im
Interesse  der  Gesellschaft  erforderlich  ist.

Weitere  Obliegenheiten  des  Aufsichtsraths  werden  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  bestimmt.  «

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  können  die  Ausübung  ihrer
Obliegenheiten  nicht  Anderen  übertragen.

8  247.  [223  Abs.  3,  194.]  Der  Aufsichtsrath  ist  befugt,  die
Gesellschaft  bei  der  Vornahme  von  Rechtsgeschäften  mit  den  Vorstandsmitgliedern
  zu  vertreten  und  gegen  die  letzteren  die  von  der

eneralversammlung  beschlossenen  Rechtsstreitigkeiten  zu  führen.
Handelt  es  sich  um  die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des
Uussichtsraths,  so  kann  dieser  ohne  und  selbst  gegen  den  Beschluß
er  Generalversammlung  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  klagen.

8  248.  [225a.]  Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  können  nicht
zugleich  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  dauernd  Stellvertreter  von
Gorstandsmitgliedern  sein,  auch  nicht  als  Beamte  die  Geschäfte  der

esellschaft  führen.
si  ur  für  einen  im  voraus  begrenzten  Zeitraum  kann  der  Auf—
ichtsrath  einzelne  seiner  Mitglieder  zu  Stellvertretern  von  behinderten
Eitgliedern  des  Vorstandes  bestellen;  während  dieses  Zeitraums  und
zur  Entlastung  des  Vertreters  darf  der  letztere  eine  Thätigkeit
bef  Mitglied  des  Aufsichtsraths  nicht  ausüben.  Auf  die  in  solcher  Weise
stellten  Vertreter  finden  die  Vorschriften  des  8  236  keine  Anwendung.
ni  Scheiden  aus  dem  Vorstande  Mitglieder  aus,  so  können  sie
cht  vor  der  Entlastung  in  den  Aufsichtsrath  gewählt  werden.
8  249.  [226.1  Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  haben  bei
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  9