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130  96B  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Ges.  Abschn.  III.  Tit.  III.  8  250—256.

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der  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Geschäftsmanns  anzuwenden.

Mitglieder,  die  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Gesellschaft
  mit  den  Vorstandsmitgliedern  als  Gesammtschuldner  für  den
daraus  entstehenden  Schaden.

Insbesondere  sind  sie  zum  Ersatze  verpflichtet,  wenn  mit  ihrem
Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten  die  im  §  241  Absatz  3  bezeichneten
Handlungen  vorgenommen  werden.  Auf  die  Geltendmachung  des
Ersatzanspruchs  finden  die  Vorschriften  des  8241  Absatz  4  Anwendung.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  Vorschriften  der  Absätze  1  bis  3
verjähren  in  5  Jahren.

§  250.  [221  Abs.  1.)  Die  Rechte,  welche  den  Aktionären  in
den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  insbesondere  in  Bezug  auf  die
Führung  der  Geschäfte,  zustehen,  werden  durch  Beschlußfassung  in
der  Generalversammlung  ausgeübt.

8  251.  I209a  Abs.  1  Nr.  5.]  Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung
  bedürfen  der  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  (einfache
  Stimmenmehrheit),  soweit  nicht  durch  das  Gesetz  oder  den  Gesellschaftsvertrag
  eine  größere  Mehrheit  oder  sonstige  Erfordernisse
vorgeschrieben  sind.

Für  Wahlen  können  im  Gesellschaftsvertrag  andere  Bestimmungen
getroffen  werden.

§  252.  I221  Abs.  2,  190  Abs.  1  bis  3,  5.]  Jede  Aktie  gewährt
  das  Stimmrecht.  Das  Stimmrecht  wird  nach  den  Aktienbeträgen
  ausgeübt.  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  für  den  Fall,
daß  ein  Aktionär  mehrere  Aktien  besitzt,  die  Ausübung  des  Stimmrechts
  durch  Festsetzung  eines  Höchstbetrags  oder  von  Abstufungen
beschränken.  Werden  mehrere  Gattungen  von  Aktien  ausgegeben,  so
kann  der  Gesellschaftsvertrag  den  Aktien  der  einen  Gattung  ein
höheres  Stimmrecht  beilegen  als  den  Aktien  einer  anderen  Gattung-=Das

  Stimmrecht  kann  durch  einen  Bevollmächtigten  ausgeübt
werden.  Für  die  Vollmacht  ist  die  schriftliche  Form  erforderlich
und  genügend;  die  Vollmacht  bleibt  in  der  Verwahrung  der  Gesellschaft.
  .

Wer  durch  die  Beschlußfassung  entlastet  oder  von  einer  Verpflichtung
  befreit  werden  soll,  hat  hierbei  kein  Stimmrecht  und  darf
ein  solches  auch  nicht  für  Andere  ausüben.  Dasselbe  gilt  von  einer
Beschlußfassung,  welche  die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  mit  einem
Aktionär  oder  die  Einleitung  oder  Erledigung  eines  Rechtsstreits
zwischen  ihm  und  der  Gesellschaft  betrifft.

Im  Uebrigen  richten  sich  die  Bedingungen  und  die  Form  der
Ausübung  des  Stimmrechts  nach  dem  Gesellschaftsvertrage.