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Aktiengesellschaft.

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§  253.  1230.]  Die  Generalversammlung  wird  durch  den  Vorstand
  berufen,  soweit  nicht  nach  dem  Gesetz  oder  dem  Gesellschaftsvertrag
  auch  andere  Personen  dazu  befugt  sind.

Die  Generalversammlung  ist,  außer  den  im  Gesetz  oder  im
Gesellschaftsvertrag  ausdrücklich  bestimmten  Fällen,  zu  berufen,  wenn
das  Interesse  der  Gesellschaft  es  erfordert.

8  254.  I/237.)  Die  Generalversammlung  ist  zu  berufen,  wenn

ktionäre,  deren  Antheile  zusammen  den  zwanzigsten  Theil  des
Grundkapitals  erreichen,  die  Berufung  schriftlich  unter  Angabe  des
weckes  und  der  Gründe  verlangen.  Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage
  das  Recht,  die  Berufung  der  Generalversammlung  zu  verangen,
  an  den  Besitz  eines  geringeren  Antheils  am  Grundkapitale
geknüpft,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

In  gleicher  Weise  haben  die  Aktionäre  das  Recht,  zu  verlangen,
aß  Gegenstände  zur  Beschlußfassung  einer  Generalversammlung  angekündigt
  werden.

Wird  dem  Verlangen  weder  durch  den  Vorstand  noch  durch  den
Aussichtsrath  entsprochen,  so  kann  das  Gericht  des  Sitzes  der  Geellschaft
  die  Aktionäre,  welche  das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Berusung
  der  Generalversammlung  oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstandes
  ermächtigen.  Zugleich  kann  das  Gericht  über  die  Führung
des  Vorsitzes  in  der  Versammlung  Bestimmung  treffen.  Auf  die
rmächtigung  muß  bei  der  Berufung  oder  Ankündigung  Bezug  genommen
  werden.

Die  Generalversammlung  beschließt  darüber,  ob  die  entstandenen
kosten  von  der  Gesellschaft  getragen  werden  sollen.
§  255.  1238.]  Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  in
durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Weise  mindestens  zwei
ochen  vor  dem  Tage  der  Versammlung  zu  erfolgen.  Der  Tag
er  Berufung  und  der  Tag  der  Generalversammlung  sind  hierbei
nicht  mitzurechnen.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  die  Ausübung  des  Stimmrechts
on  abhängig  gemacht,  daß  die  Aktien  bis  zu  einem  bestimmten
eitpunktẽ  vor  der  Generalversammlung  hinterlegt  werden,  so  ist
ie  Frist  derart  zu  bemessen,  daß  für  die  Hinterlegung  mindestens
zwei  Wochen  frei  bleiben.  In  diesem  Falle  genügt  auch  die  Hinterlegung
  bei  einem  Notar.

Jst  im  Gesellschaftsvertrag  eine  Bestimmung  der  im  Absatz  2  bedeichneten
  Art  nicht  getroffen,  so  müssen  die  Anmeldungen  zur  Theilahme
  an  der  Generalversammlung  zugelassen  werden,  wenn  sie
nicht  später  als  am  dritten  Tage  vor  der  Versammlung  erfolgen.

8  256.  1238.]  Der  Zweck  der  Generalversammlung  soll  bei

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