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132  H##B  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Ges.  Abschn.  III.  Tit.  III.  8  257—262.

der  Berufung  bekannt  gemacht  werden.  Jedem  Aktionär  ist  auf
Verlangen  eine  Abschrift  der  Anträge  zu  ertheilen.

Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  ordnungsmäßig
mindestens  eine  Woche  vor  dem  Tage  der  Generalversammlung  angekündigt
  ist,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden;  ist  für  die  Beschlußfassung
  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs  oder  des  Gesellschaftsvertrags
  die  einfache  Stimmenmehrheit  nicht  ausreichend,  so
muß  die  Ankündigung  mindestens  zwei  Wochen  vor  dem  Tage  der
Generalversammlung  erfolgen.  An  die  Stelle  des  Tages  der  Generalversammlung
  tritt,  falls  die  Ausübung  des  Stimmrechts  von  der
Hinterlegung  der  Aktien  abhängig  ist,  der  Tag,  bis  zu  dessen  Ablaufe
  die  Hinterlegung  zu  geschehen  hat.  ·

Zur  Beschlußfassung  über  den  in  der  Generalversammlung  ge—
stellten  Antrag  auf  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalver—
sammlung  sowie  zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen
ohne  Beschlußfassung  bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.

§  257.  Jeder  Aktionär,  der  eine  Aktie  bei  der  Gesellschaft
hinterlegt,  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Berufung  der  Generalversammlung
  und  die  Gegenstände  der  Verhandlung,  sobald  deren
öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt,  durch  eingeschriebenen  Brief  besonders
  mitgetheilt  werden.  Die  gleiche  Mittheilung  kann  er  über
die  in  der  Generalversammlung  gefaßten  Beschlüsse  verlangen.

§  258.  In  der  Generalversammlung  ist  ein  Verzeichniß  der
erschienenen  Aktionäre  oder  Vertreter  von  Aktionären  mit  Angabe
ihres  Namens  und  Wohnorts  sowie  des  Betrags  der  von  Jedem
vertretenen  Aktien  aufzustellen.  Das  Verzeichniß  ist  vor  der  ersten
Abstimmung  zur  Einsicht  auszulegen;  es  ist  von  dem  Vorsitzenden
zu  unterzeichnen.

§  259.  I258  a.]  Jeder  Beschluß  der  Generalversammlung  bedarf
zu  seiner  Gültigkeit  der  Beurkundung  durch  ein  über  die  Verhandlung
  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenes  Protokoll.

In  dem  Protokolle  sind  der  Ort  und  der  Tag  der  Verhandlung,
der  Name  des  Richters  oder  Notars  sowie  die  Art  und  das  Ergebniß
der  Beschlußfassungen  anzugeben.

Das  nach  8  258  aufgestellte  Verzeichniß  der  Theilnehmer  an
der  Generalversammlung  sowie  die  Belege  über  die  ordnungsmäßige
Berufung  sind  dem  Protokolle  beizufügen.  Die  Beifügung  der  Belege
über  die  Berufung  der  Generalversammlung  kann  unterbleiben,  wenn
die  Belege  unter  Angabe  ihres  Inhalts  in  dem  Protokoll  aufgeführt
werden.

Das  Protokoll  muß  von  dem  Richter  oder  Notar  vollzogen
werden.  Die  Zuziehung  von  Zeugen  ist  nicht  erforderlich.