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Aktiengesellschaft.  133

Eine  öffentlich  beglaubigte  Abschrift  des  Protokolls  ist  unverzüglich
  nach  der  Generalversammlung  von  dem  Vorstande  zum  Handelsregister
  einzureichen.

8260.  [239  Abs.  2.]  Die  Generalversammlung  beschließt  über
die  Genehmigung  der  Jahresbilanz  und  die  Gewinnvertheilung  sowie
über  die  Entlastung  des  Vorstandes  und  des  Aussichtsraths.
Der  Vorstand  hat  in  den  ersten  drei  Monaten  des  Geschäftslahrs
  für  das  verflossene  Geschäftsjahr  eine  Bilanz,  eine  Gewinnund
  Verlustrechnung  sowie  einen  den  Vermögensstand  und  die  Verhältnisse
  der  Gesellschaft  entwickelnden  Bericht  dem  Aufsichtsrath  und
mit  dessen  Bemerkungen  der  Generalversammlung  vorzulegen.  Im
Gesellschaftsvertrage  kann  eine  andere  Frist,  jedoch  nicht  über  die

auer  von  sechs  Monaten  hinaus,  bestimmt  werden.

8§261.  [239b,  185a.]  Für  die  Aufstellung  der  Bilanz  kommen
die  Vorschriften  des  §  40  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:

1.  Werthpapiere  und  Waaren,  die  einen  Börsen=  oder  Marktpreis

haben,  dürfen  höchstens  zu  dem  Börsen=  oder  Marktpreise  des

Zeitpunktes,  für  welchen  die  Bilanz  aufgestellt  wird,  sofern

dieser  Preis  jedoch  den  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreis

übersteigt,  höchstens  zu  dem  letzteren  angesetzt  werden;
andere  Vermögensgegenstände  sind  höchstens  zu  dem  Anschaffungs-
  oder  Herstellungspreis  anzusetzen;

Anlagen  und  sonstige  Gegenstände,  die  nicht  zur  Weiterveräußerung,
  vielmehr  dauernd  zum  Geschäftsbetriebe  der  Gesellschaft
bestimmt  sind,  dürfen  ohne  Rücksicht  auf  einen  geringeren  Werth
zu  dem  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreis  angesetzt  werden,
sofern  ein  der  Abnutzung  gleichkommender  Betrag  in  Abzug  gebracht
  oder  ein  ihr  entsprechender  Erneuerungsfonds  in  Ansatz
gebracht  wird;
die  Kosten  der  Errichtung  und  Verwaltung  dürfen  nicht  als
Aktiva  in  die  Bilanz  eingesetzt  werden;
der  Betrag  des  Grundkapitals  und  der  Betrag  eines  jeden
Reserve=  und  Erneuerungsfonds  sind  unter  die  Passiva  aufzunehmen;

der  aus  der  Vergleichung  sämmtlicher  Aktiva  und  sämmtlicher
Passiva  sich  ergebende  Gewinn  oder  Verlust  muß  am  Schlusse
der  Bilanz  besonders  angegeben  werden.

„  8  262.  [239b,  185b.]  Zur  Deckung  eines  aus  der  Bilanz  sich

Grgebenden  Verlustes  ist  ein  Reservefonds  zu  bilden.  In  diesen  ist
einzustellen:

von  dem  jährlichen  Reingewinne  mindestens  der  zwanzigste
Theil  so  lange,  als  der  Reservefonds  den  zehnten  oder  den