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134  96B  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Ges.  Abschn.  III.  Tit.  III.  8  263—268.

im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  höheren  Theil  des  Grund—

kapitals  nicht  überschreitet;

2.  der  Betrag,  welcher  bei  der  Errichtung  der  Gesellschaft  oder  bei
einer  Erhöhung  des  Grundkapitals  durch  Ausgabe  der  Aktien
für  einen  höheren  als  den  Nennbetrag  über  diesen  und  über
den  Betrag  der  durch  die  Ausgabe  der  Aktien  entstehenden
Kosten  hinaus  erzielt  wird;

3.  der  Betrag  von  Zuzahlungen,  die  ohne  Erhöhung  des  Grundkapitals
  von  Aktionären  gegen  Gewährung  von  Vorzugsrechten
für  ihre  Aktien  geleistet  werden,  soweit  nicht  eine  Verwendung
dieser  Zahlungen  zu  außerordentlichen  Abschreibungen  oder  zur
Deckung  außerordentlicher  Verluste  beschlossen  wird.
§  263.  Die  im  §  260  Absatz  2  bezeichneten  Vorlagen  sind

mindestens  während  der  letzten  zwei  Wochen  vor  dem  Tage  der
Generalversammlung  in  dem  Geschäftsraume  der  Gesellschaft  zur  Einsicht
  der  Aktionäre  auszulegen.

Auf  Verlangen  ist  jedem  Aktionär  spätestens  zwei  Wochen  vor
dem  Tage  der  Generalversammlung  eine  Abschrift  der  Bilanz,  der
Gewinn=  und  Verlustrechnung,  der  Bemerkungen  des  Aufsichtsraths
und  des  Geschäftsberichts  zu  ertheilen.

An  die  Stelle  des  Tages  der  Generalversammlung  tritt,  falls
die  Ausübung  des  Stimmrechts  von  der  Hinterlegung  der  Aktien
abhängig  ist,  der  Tag,  bis  zu  dessen  Ablauf  die  Hinterlegung  zu
geschehen  hat.

8  264.  [239a  Abs.  2.]  Die  Verhandlung  über  die  Genehmigung
der  Bilanz  ist  zu  vertagen,  wenn  dies  in  der  Generalversammlung
mit  einfacher  Stimmenmehrheit  beschlossen  oder  von  einer  Minderheit,
deren  Antheile  den  zehnten  Theil  des  Grundkapitals  erreichen,  verlangt
  wird,  auf  Verlangen  der  Minderheit  jedoch  nur,  soweit  von
ihr  bestimmte  Ansätze  der  Bilanz  bemängelt  werden.

Ist  die  Verhandlung  auf  Verlangen  der  Minderheit  vertagt,
so  kann  von  dieser  eine  erneute  Vertagung  nur  gefordert  werden,
wenn  über  die  in  der  früheren  Verhandlung  bemängelten  Ansätze
der  Bilanz  die  erforderliche  Aufklärung  nicht  ertheilt  worden  ist.

§  265.  [239b,  185  Abs.  1.]  Nach  der  Genehmigung  durch  die
Generalversammlung  ist  die  Bilanz  sowie  die  Gewinn=  und  Verlustrechnung
  unverzüglich  durch  den  Vorstand  in  den  Gesellschaftsblättern
bekannt  zu  machen.

Die  Bekanntmachung  sowie  der  im  §  260  bezeichnete  Geschäftsbericht
  nebst  den  Bemerkungen  des  Aufsichtsraths  ist  zum  Handelsregister
  einzureichen.  Zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung
findet  die  Einreichung  nicht  statt.