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Altiengesellschaft.  135

8  266.  [222a  Abs.  1,  2,  239a  Abs.  1.]  Die  Generalver—
sammlung  kann  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  die  Bestellung  von
Revisoren  zur  Prüfung  der  Bilanz  oder  zur  Prüfung  von  Vorgängen
bei  der  Gründung  oder  der  Geschäftsführung  beschließen.

Ist  in  der  Generalversammlung  ein  Antrag  auf  Bestellung  von
levisoren  zur  Prüfung  eines  Vorganges  bei  der  Gründung  oder
eines  nicht  länger  als  zwei  Jahre  zurückliegenden  Vorganges  bei  der
Geschäftsführung  abgelehnt  worden,  so  können  auf  Antrag  von

tionären,  deren  Antheile  zusammen  den  zehnten  Theil  des  Grundkapitals
  erreichen,  Revisoren  durch  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  die
Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  ernannt  werden.

Dem  Antrag  ist  nur  stattzugeben,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,
daß  bei  dem  Vorgang  Unredlichkeiten  oder  grobe  Verletzungen  des
Gesetzes  oder  des  Gesellschaftsvertrags  stattgefunden  haben.  Die  Antragsteller
  haben  die  Aktien  bis  zur  Entscheidung  über  den  Antrag
zu  hinterlegen  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  sie  seit  mindestens  sechs

önaten,  von  der  Generalversammlung  zurückgerechnet,  Besitzer  der
Aktien  sind.

Vor  der  Ernennung  sind  der  Vorstand  und  der  Aussichtsrath
zu  hören.  Die  Ernennung  kann  auf  Verlangen  von  einer  nach
reiem  Ermessen  zu  bestimmenden  Sicherheitsleistung  abhängig  gemacht
  werden.  #

8  267.  [2224  Abs.  3—5.1)  Der  Vorstand  hat  in  den  Fällen
des  §  266  den  Revisoren  die  Einsicht  der  Bücher  und  Schriften
der  Gesellschaft  und  die  Untersuchung  des  Bestandes  der  Gesellschafts--asse
  sowie  der  Bestände  an  Werthpapieren  und  Waaren  zu  gestatten.
Der  Bericht  über  das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  von  den  Reisoren
  Unverzüglich  dem  Handelsregister  einzureichen  und  von  dem

orstande  bei  der  Berufung  der  nächsten  Generalversammlung  als
Gegenstand  der  Beschlußfassung  anzukündigen.  Zum  Handelsregister
einer  Zweigniederlas  sung  findet  die  Einreichung  des  Berichts  nicht  statt.

Im  Falle  des  §  266  Absatz  2  beschließt  die  Generalversammlung,
öb  die  entstandenen  Kosten  von  der  Gesellschaft  zu  tragen  sind.  Wird
er  Antrag  auf  Ernennung  von  Revisoren  durch  das  Gericht  zurückpewiesen
  oder  erweist  er  sich  nach  dem  Ergebnisse  der  Prüfung  als  uncründet,
  so  sind  die  Aktionäre,  welchen  eine  bösliche  Handlungseise

  zur  Last  fällt,  für  einen  der  Gesellschaft  durch  den  Antrag
entstehenden  Schaden  als  Gesammtschuldner  haftbar.

§8  268.  (/233  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  2,  Abs.  3,  195  Abs.  1.]

e  Ansprüche  der  Gesellschaft  aus  der  Gründung  gegen  die  nach
v—  202  bis  204,  208  verpflichteten  Personen  oder  aus  der  Geschäftsührung
  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths