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136  H6GB  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Ges.  Abschn.  III.  Tit.  III.  §269—273.

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müssen  geltend  gemacht  werden,  wenn  es  in  der  Generalversammlung
mit  einfacher  Stimmenmehrheit  beschlossen  oder  von  einer  Minderheit,
  deren  Antheile  den  zehnten  Theil  des  Grundkapitals  erreichen,
verlangt  wird.

Zur  Führung  des  Rechtsstreits  kann  die  Generalversammlung
besondere  Vertreter  wählen.  Ist  die  Geltendmachung  des  Anspruchs
von  der  Minderheit  verlangt,  so  können  die  von  dieser  bezeichneten
Personen  durch  das  Gericht  des  Sitzes  der  Gesellschaft  als  deren
Vertreter  zur  Führung  des  Rechtsstreits  bestellt  werden.  Im  Uebrigen
bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des  §  247;  diese  kommen  auch  dann
zur  Anwendung,  wenn  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  von  der
Minderheit  verlangt  ist.

§  269.  I223  Abs.  2  Satz  1,  Satz  3—9.]  Die  Geltendmachung
eines  Anspruchs  auf  Verlangen  der  Minderheit  muß  binnen  drei
Monaten  von  dem  Tage  der  Generalversammlung  an  erfolgen.  Der
Klage  ist  das  Protokoll  der  Generalversammlung,  soweit  es  die
Geltendmachung  des  Anspruchs  betrifft,  in  öffentlich  beglaubigter  Abschrift
  beizufügen.

Die  Minderheit  hat  eine  den  zehnten  Theil  des  Grundkapitals
der  Gesellschaft  erreichende  Anzahl  von  Aktien  für  die  Dauer  des
Rechtsstreits  zu  hinterlegen;  es  ist  glaubhaft  zu  machen,  daß  sich  die
Aktien  seit  mindestens  sechs  Monaten,  von  der  Generalversammlung
zurückgerechnet,  im  Besitze  der  die  Minderheit  bildenden  Aktionäre
befinden.

Dem  Beklagten  ist  auf  Verlangen  wegen  der  ihm  drohenden
Nachtheile  von  der  Minderheit  eine  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts
  zu  bestimmende  Sicherheit  zu  leisten.  Die  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  über  die  Festsetzung  einer  Frist  zur  Sicherheitsleistung
  und  über  die  Folgen  der  Versäumung  der  Frist  finden  Anwendung.


Die  Minderheit  ist  der  Gesellschaft  gegenüber  verpflichtet,  die
Kosten  des  Rechtsstreits  zu  tragen.

Für  den  Schaden,  der  dem  Beklagten  durch  eine  unbegründete
Klage  entsteht,  haften  ihm  die  Aktionäre,  welchen  eine  bösliche  Handlungsweise
  zur  Last  fällt,  als  Gesammtschuldner.

§  270.  Bezüglich  eines  Anspruchs,  dessen  Geltendmachung  die
Minderheit  auf  Grund  der  Vorschrift  des  §  268  Absatz  1  verlangt
hat,  ist  ein  Verzicht  oder  ein  Vergleich  der  Gesellschaft  nur  dann
zulässig,  wenn  von  den  die  Minderheit  bildenden  Aktionären  so  viele
zustimmen,  daß  die  Aktien  der  übrigen  nicht  mehr  den  zehnten  Theil
des  Grundkapitals  darstellen.

§  271.  [222,  190a  Abs.  1.]  Ein  Beschluß  der  Generalver-