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Aktiengesellschaft.  137

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sammlung  kann  wegen  Verletzung  des  Gesetzes  oder  des  Gesellschafts-"ertrags
  im  Wege  der  Klage  angefochten  werden.

Die  Klage  muß  binnen  einem  Monat  erhoben  werden.

Zur  Anfechtung  befugt  ist  jeder  in  der  Generalversammlung
erschienene  Aktionär,  sofern  er  gegen  den  Beschluß  Widerspruch  zum

rotokoll  erklärt  hat,  und  jeder  nicht  erschienene  Aktionär,  sofern  er
zu  der  Generalversammlung  unberechtigter  Weise  nicht  zugelassen
worden  ist  oder  sofern  er  die  Anfechtung  darauf  gründet,  daß  die

erufung  der  Versammlung  oder  die  Ankündigung  des  Gegenstandes
der  Beschlußfassung  nicht  gehörig  erfolgt  sei.  Eine  Anfechtung,  die
darauf  gegründet  wird,  daß  durch  den  Beschluß  Abschreibungen  oder
Rücklagen  über  das  nach  dem  Gesetz  oder  nach  dem  Gesellschaftsbertrage
  statthafte  Maß  hinaus  angeordnet  seien,  ist  nur  zulässig,
wenn  die  Antheile  des  Aktionärs  oder  der  Aktionäre,  welche  die
Anfechtungsklage  erheben,  den  zwanzigsten  Theil  des  Grundkapitals
erreichen.

Außerdem  ist  der  Vorstand  und,  sofern  der  Beschluß  eine  Maßregel
  zum  Gegenstande  hat,  durch  deren  Ausführung  sich  die  Mitglieder
  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  strafbar  oder  den
Gläubigern  der  Gesellschaft  haftbar  machen  würden,  jedes  Mitglied
des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  zur  Anfechtung  befugt.

§  272.  1222,  190a  Abs.  2  bis  4.)  Die  Klage  ist  gegen  die
Gesellschaft  zu  richten.  Die  Gesellschaft  wird  durch  den  Vorstand,
ofern  dieser  nicht  selbst  klagt,  und  durch  den  Aufsichtsrath  vertreten.

Zuständig  für  die  Klage  ist  ausschließlich  das  Landgericht,  in
dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.  Die  mündliche  Veraerdlung

  erfolgt  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  im  §  271  Absat  2  begeichneten
  Frist.  Mehrere  Anfechtungsprozesse  sind  zur  gleichzeitigen
Serhandlung  und  Entscheidung  zu  verbinden.
(:  Das  Gericht  kann  auf  Verlangen  anordnen,  daß  der  Gesellschaft
  wegen  der  ihr  drohenden  Nachtheile  von  dem  klagenden  Aktionär
Sicherheit  zu  leisten  ist.  Art  und  Höhe  der  Sicherheit  bestimmt  das

ericht  nach  freiem  Ermessen.  Die  Vorschriften  der  Civilprozeßördnung
  über  die  Festsetzung  einer  Frist  zur  Sicherheitsleistung  und
über  die  Folgen  der  Versäumung  der  Frist  finden  Anwendung.

Die  Erhebung  der  Klage  und  der  Termin  zur  mündlichen  Verbandlung
  sind  unverzüglich  von  dem  Vorstand  in  den  Gesellschaftsattern

  bekannt  zu  machen.
„  8  273.  1222,  190a  Abs.  5,  190b.  ]  Soweit  der  Beschluß  burch
cchtskräftiges  Urtheil  für  nichtig  erklärt  ist,  wirkt  das  Urtheil  auch
r  und  gegen  die  Aktionäre,  die  nicht  Partei  sind.  Das  Urtheil
st  von  dem  Vorstand  unverzüglich  zum  Handelsregister  einzureichen.