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138  96B  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Ges.  Abschn.  III.  Tit.  IV.  8274—280.

War  der  Beschluß  in  das  Handelsregister  eingetragen,  so  ist  auch
das  Urtheil  einzutragen;  die  Eintragung  des  Urtheils  ist  in  gleicher
Weise  wie  die  des  Beschlusses  zu  veröffentlichen.

Für  einen  durch  unbegründete  Anfechtung  des  Beschlusses  der
Gesellschaft  entstehenden  Schaden  haften  ihr  die  Kläger,  welchen  eine
bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt,  als  Gesammtschuldner.

Vierter  Titel.
Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrags.

8  274.  [215  Abs.  1,  2.]  Eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags
  kann  nur  durch  die  Generalversammlung  beschlossen  werden.
Die  Vornahme  von  Aenderungen,  die  nur  die  Fassung  betressen,
kann  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  dem  Aussichtsrath
übertragen  werden.

In  der  nach  §  256  Absatz  1,  2  zu  bewirkenden  Ankündigung
soll  die  beabsichtigte  Aenderung  des  Gesellschaftsvertrags  nach  ihrem
wesentlichen  Inhalt  erkennbar  gemacht  werden.

§  275.  I215  Abs.  3,  6.]  In  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung
  des  Gesellschaftsvertrags  bedürfen  die  im  8  274  Absatz  1
bezeichneten  Beschlüsse  der  Generalversammlung  einer  Mehrheit,  die
mindestens  drei  Viertheile  des  bei  der  Beschlußfassung  vertretenen
Grundkapitals  umfaßt.

Für  eine  Abänderung  des  Gegenstandes  des  Unternehmens  muß
diese  Mehrheit  erreicht  sein;  der  Gesellschaftsvertrag  kann  noch  andere
Erfordernisse  aufstellen.

Soll  das  bisherige  Verhältniß  mehrerer  Gattungen  von  Aktien
mit  verschiedener  Berechtigung  zum  Nachtheil  einer  Gattung  geändert
werden,  so  bedarf  es  neben  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung
eines  in  gesonderter  Abstimmung  gefaßten  Beschlusses  der  benachtheiligten
  Aktionäre;  auf  diese  Beschlußfassung  findet  die  Vorschrift
des  Absatz  1  Anwendung.  Die  Beschlußfassung  der  benachtheiligten
Aktionäre  kann  nur  stattfinden,  wenn  sie  gemäß  §  256  Absatz  2  ausdrücklich
  unter  den  Zwecken  der  Generalversammlung  angekündigt
worden  ist.

8  276.  Eine  Verpflichtung  der  Aktionäre  zu  Leistungen  der
im  §  212  bezeichneten  Art  kann,  sofern  sie  nicht  in  dem  ursprünglichen
  Gesellschaftsvertrage  vorgesehen  ist,  nur  mit  Zustimmung  sämmtlicher
  von  der  Verpflichtung  betroffenen  Aktionäre  begründet  werden.

8277.  I218.]  Die  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags  wi
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.  Soweit  si