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Aktiengesellschaft.  139

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nicht  aus  den  nachfolgenden  Vorschriften  ein  Anderes  ergiebt,  ist  die
Anmeldung  durch  den  Vorstand  zu  bewirken.
Bei  der  Eintragung  genügt,  soweit  nicht  die  Abänderung  die  im
d  198  bezeichneten  Angaben  betrifft,  die  Bezugnahme  auf  die  bei  dem
ericht  eingereichten  Urkunden  über  die  Abänderung.  Die  öffentliche
ekanntmachung  findet  in  Betreff  aller  Bestimmungen  statt,  auf
welche  sich  die  in  den  88  199,  201  vorgeschriebenen  Veröffentlichungen
  beziehen.  !m“  ·
«Die  Abänderung  hat  keine  Wirkung,  bevor  sie  bei  dem  Gericht,
in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister
eingetragen  worden  ist.

*5  278.  [215a  Abs.  1,  2.]  Eine  Erhöhung  des  Grundkapitals
urch  Ansgabe  neuer  Aktien  soll  nicht  vor  der  vollen  Einzahlung
es  bisherigen  Kapitals  erfolgen.  Für  Versicherungsgesellschaften
kann  im  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt  werden.  Durch
üückstände,  die  auf  einen  verhältnißmäßig  unerheblichen  Theil  der
ungeforderten  Einzahlung  verblieben  sind,  wird  die  Erhöhung  des
Grundkapitals  nicht  gehindert.  .

Sind  mehrere  Gattungen  von  Aktien  mit  verschiedener  Berechhung
  vorhanden,  so  bedarf  es  neben  dem  Beschlusse  der  Generalersammlung
  eines  in  gesonderter  Abstimmung  gefaßten  Beschlusses
der  Aktionäre  jeder  Gattung;  auf  diese  Beschlußfassung  sinden  die
Vorschriften  des  §  275  Absatz  1,  Absatz  3  Satz  2  Anwendung.  1
Sollen  die  auf  die  Kapitalserhöhung  entfallenden  neuen  Aktien
ur  einen  höheren  als  den  Nennbetrag  ausgegeben  werden,  so,  ist  der
Mindestbetrag,  unter  dem  die  Ausgabe  nicht  erfolgen  soll,  in  dem
Beschluß  über  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  festzusetzen.

§  279.  Wird  auf  das  erhöhte  Grundkapital  eine  Einlage  ge-Lacht,
  die  nicht  durch  Baarzahlungen  zu  leisten  ist,  oder  wird  auf
ene  Einlage  eine  Vergütung  für  Vermögensgegenstände  angerechnet,
welche  die  Gesellschaft  übernimmt,  so  müssen  der  Gegenstand  der
inlage  oder  der  Uebernahme,  die  Person,  von  welcher  die  Gesellschaft
den  Gegenstand  erwirbt,  und  der  Betrag  der  für  die  Einlage  zu  geahrenden
  Aktien  oder  die  für  den  übernommenen  Gegenstand  zu
gewährende  Vergütung  in  dem  Beschluß  über  die  Erhöhung  des
rundkapitals  festgesetzt  werden.  "

Jedes  Abkommen  dieser  Art,  welches  nicht  die  vorgeschriebene
Festsetzung  in  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung  gefunden  hat,
*  Gesellschaft  gegenüber  unwirksam.  Die  Vorschriften  der  88  207,
208  bleiben  unberührt.

8  280.  [2152  Abf.  3.]  Der  Beschluß  über  die  Erhöhung  des
Grundkapitals  ist  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes  und