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140  96B  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Ges.  Abschn.  III.  Tit.  IV.  8281—288.

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des  Aufsichtsraths  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.


In  der  Anmeldung  ist  die  Versicherung  abzugeben,  daß  das
bisherige  Grundkapital  eingezahlt  ist  oder,  soweit  die  Einzahlung
nicht  stattgefunden  hat,  daß  darauf  weitere  als  die  in  der  An—
meldung  bezeichneten  Beträge  nicht  rückständig  sind.

§  281.  [215b  Abs.  1.]  Die  Zeichnung  der  neuen  Aktien  geschieht
  mittelst  Zeichnungsscheins.  Der  Zeichnungsschein  soll  doppelt
ausgestellt  werden;  er  hat  außer  den  im  §  189  Absatz  2  bezeichneten
Angaben  zu  enthalten:  .

1.  den  Tag,  an  welchem  der  Beschluß  über  die  Erhöhung  des
Grundkapitals  gefaßt  ist;

2.  den  Betrag,  für  welchen  die  Ausgabe  der  Aktien  stattfindet,
und  den  Betrag  der  festgesetzten  Einzahlungen;

3.  die  im  8  279  vorgesehenen  Festsetzungen  und,  wenn  mehrere
Gattungen  von  Aktien  mit  verschiedener  Berechtigung  ausge—
geben  werden,  den  Gesammtbetrag  einer  jeden;

4.  den  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zeichnung  unverbindlich  wird,
sofern  nicht  bis  dahin  die  erfolgte  Erhöhung  des  Grundkapitals
in  das  Handelsregister  eingetragen  ist.

Die  Vorschriften  des  8  189  Absatz  4,  5  finden  mit  der  Maß—
gabe  entsprechende  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  der  Eintragung
der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  die  Eintragung  der  erfolgten
Erhöhung  des  Grundkapitals  tritt.

§  282.  Jedem  Aktionär  muß  auf  sein  Verlangen  ein  seinem
Antheil  an  dem  bisherigen  Grundkapital  entsprechender  Theil  der
neuen  Aktien  zugetheilt  werden,  soweit  nicht  in  dem  Beschluß  über
die  Erhöhung  des  Grundkapitals  ein  Anderes  bestimmtt  ist.

Der  Betrag,  zu  welchem  die  neuen  Aktien  an  die  Aktionäre  ausgegeben
  werden,  ist.  von  dem  Vorstand  in  den  Gesellschaftsblättern
zu  veröffentlichen.  In  der  Veröffentlichung  kann  eine  Frist  für  die
Ausübung  des  Bezugsrechts  bestimmt  werden;  die  Frist  muß  mindestens
  zwei  Wochen  betragen.

§  283.  I215a  Abs.  4.]  Eine  Zusicherung  von  Rechten  auf  den
Bezug  neu  auszugebender  Aktien  kann  nur  unter  Vorbehalt  des  im
§  282  bezeichneten  Rechtes  der  Aktionäre  erfolgen.

Eine  Zusicherung,  die  vor  dem  Beschlusse  über  die  Erhöhung
des  Grundkapitals  geschieht,  ist  der  Gesellschaft  gegenüber  unwirksam.

§  284.  I215b  Abs.  2.]  Die  erfolgte  Erhöhung  des  Grundkapitals
  ist  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  des
Aufsichtsraths  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden-