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Aktiengesellschaft.  141

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Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  Die  Duplikate  der  Zeichnungsscheine  und  ein  von  den  Mit—
aliedern  des  Vorstandes  unterschriebenes  Verzeichniß  der  Zeichner,
welches  die  auf  jeden  entfallenen  Aktien  sowie  die  auf  die  letzteren
  geschehenen  Einzahlungen  angiebt;  1

2.  im  Falle  des  §  279  die  Verträge,  welche  den  dort  bezeichneten
Festsetzungen  zu  Grunde  liegen  oder  zu  ihrer  Ausführung  geschlossen
  sind;  "

3.  eine  Berechnung  der  für  die  Gesellschaft  durch  die  Ausgabe  der
neuen  Aktien  entstehenden  Kosten;

4.  wenn  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  mit  Rücksicht  auf  den
Gegenstand  des  Unternehmens  der  staatlichen  Genehmigung  be—
darf,  sowie  in  den  Fällen  des  8  180  Absatz  2  die  Genehmi—
gungsurkunde.

Die  Vorschriften  des  8  195  Absatz  3  finden  Anwendung.

Die  der  Anmeldung  beigefügten  Schriftstücke  werden  bei  dem
Gericht  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  aufbewahrt.

In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die  Eintragung  bekannt
gemacht  wird,  ist  auch  der  Betrag,  zu  welchem  die  Aktien  ausgegeben
werden,  aufzunehmen.

8§  285.  Die  Anmeldung  und  Eintragung  der  erfolgten  Erhöhung

  des  Grundkapitals  kann  mit  der  Anmeldung  und  Eintragung
des  Beschlusses  über  die  Erhöhung  verbunden  werden.
8  286.  [215a  Abs.  3  Satz  3,  215b  Abs.  2  Satz  2.]  Bei
einem  Gericht,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  eine  Zweigniederlassung
  hat,  sind  die  in  den  88  280,  284  bezeichneten  Anmeldungen
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  durch  den  Vorstand  zu  bewirken.
  Die  Vorschrift  des  §  284  Absatz  5  findet  Anwendung;  die
Vorschriften  des  §  280  Absatz  2  und  des  §  284  Absatz  2  bis  4  bleiben
außer  Anwendung.

8  287.  I215  Abs.  3  Satz  2.]  Bevor  die  erfolgte  Erhöhung

FJrundkapitals  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist,  können
Aktien  und  Interimsscheine  auf  das  zu  erhöhende  Kapital  nicht  ausgegeben
  werden.

d  Die  Antheilsrechte  an  dem  zu  erhöhenden  Kapitale  können  vor

diesem  Zeitpunkte  mit  Wirksamkeit  gegenüber  der  Gesellschaft  nicht

übertragen  werden.

t  8  288.  [248  Abs.  1.]  Eine  Herabsetzung  des  Grundkapitals

ann  nur  mit  einer  Mehrheit  beschlossen  werden,  die  mindestens  drei
eertheile  des  bei  der  Beschlußfassung  vertretenen  Grundkapitals  um—

9  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  noch  andere  Erfordernisse  auf—