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142  H##  Buch  II.  Handelsges.  2c.  Abschn.  III.  Tit.  IV.  98289—291.  Tit.  V.  8292,  293.

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Durch  den  Beschluß  muß  zugleich  festgesetzt  werden,  zu  welchem
Zwecke  die  Herabsetzung  stattfindet,  insbesondere,  ob  sie  zur  theilweisen
Rückzahlung  des  Grundkapitals  an  die  Aktionäre  erfolgt,  und  in
welcher  Weise  die  Maßregel  auszuführen  ist.

Sind  mehrere  Gattungen  von  Aktien  mit  verschiedener  Berechtigung
  vorhanden,  so  bedarf  es  neben  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung
  eines  in  gesonderter  Abstimmung  gefaßten  Beschlusses
der  Aktionäre  jeder  Gattung;  auf  diese  Beschlußfassung  finden  die
Vorschriften  des  Absatz  1  und  des  §  275  Absatz  3  Satz  2  Anwendung.

8  289.  [248  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2.]  Der  Beschluß  über  die
Herabsetzung  des  Grundkapitals  ist  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des
Vorstandes  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Der  Vorstand  hat  unter  Hinweis  auf  die  beschlossene  Herabsetzung
  des  Grundkapitals  nach  der  Eintragung  des  Beschlusses  die
Gläubiger  der  Gesellschaft  aufzufordern,  ihre  Ansprüche  anzumelden.
Die  Aufforderung  ist  dreimal  in  den  Gesellschaftsblättern  zu  veröffentlichen.
  Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mittheilung
zur  Anmeldung  aufzufordern.

Den  Gläubigern,  deren  Forderungen  vor  der  letzten  öffentlichen
Aufforderung  begründet  sind,  ist  Befriedigung  zu  gewähren  oder
Sicherheit  zu  leisten,  sofern  sie  sich  zu  diesem  Zwecke  melden.

Zahlungen  an  die  Aktionäre  dürfen  auf  Grund  der  Herabsetzung
des  Grundkapitals  erst  erfolgen,  nachdem  seit  dem  Tage,  an  welchem
die  im  Absatz  2  vorgeschriebene  öffentliche  Aufforderung  zum  dritten
Male  stattgefunden  hat,  ein  Jahr  verstrichen  ist  und  nachdem  die
Gläubiger,  die  sich  gemeldet  haben,  befriedigt  oder  sichergestellt  worden
  sind.  Eine  durch  die  Herabsetzung  bezweckte  Befreiung  der  Aktionäre
  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Einlagen  auf  die  Aktien
tritt  nicht  vor  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  in  Wirksamkeit.

§  290.  Ist  zur  Ausführung  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals
  eine  Verminderung  der  Aktien  durch  Umtausch,  Stempelung
oder  durch  ein  ähnliches  Verfahren  vorgesehen,  so  kann  die  Gesellschaft
  die  Aktien,  welche  trotz  erfolgter  Aufforderung  nicht  bei  ihr
eingereicht  sind,  für  kraftlos  erklären.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung
eingereichter  Aktien,  welche  die  zum  Ersatze  durch  neue  Aktien  erforderliche
  Zahl  nicht  erreichen  und  der  Gesellschaft  nicht  zur  Verwerthung
  für  Rechnung  der  Betheiligten  zur  Verfügung  gestellt  sind.

Die  Aufforderung  zur  Einreichung  der  Aktien  hat  die  Androhung
der  Kraftloserklärung  zu  enthalten.  Die  Kraftloserklärung  kann  nur
erfolgen,  wenn  die  Aufforderung  nach  Maßgabe  des  §  219  Absatz  2
bekannt  gemacht  ist;  sie  geschieht  mittelst  Bekanntmachung  in  den
Gesellschaftsblättern.  «