Aktiengesellschaft.  143

Die  an  Stelle  der  für  kraftlos  erklärten  Aktien  auszugebenden
neuen  Aktien  sind  für  Rechnung  der  Betheiligten  durch  die  Gesellschaft
zum  Börsenpreis  und  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  öffentliche

ersteigerung  zu  verkaufen.  Der  Erlös  ist  den  Betheiligten  auszuzahlen
  oder,  sofern  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden
ist,  zu  hinterlegen.  1
8§291.  Die  erfolgte  Herabsetzung  des  Grundkapitals  ist  von
sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes  zur  Eintragung  in  das
Landelsregister  anzumelden.

Fünfter  Titel.
Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gesellschaft.

§  292.  I242.]  Die  Aktiengesellschaft  wird  aufgelöst:
1  durch  den  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeit;
2.  durch  Beschluß  der  Generalversammlung;  der  Beschluß  bedarf
einer  Mehrheit,  die  mindestens  drei  Viertheile  des  bei  der  Beschlußfassung
  vertretenen  Grundkapitals  umfaßt;  der  Gesellschaftsvertrag
  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen;
durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  der
Gesellschaft.:
Z  Die  Vorschriften  dieses  Titels  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn
die  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  aus  anderen  Gründen  erlgt
3293.  243  Abs.  2  Halbsatz  1.]  Die  Auflösung  der  Gese

1  KO  207  [1931.  I.  Ueber  das  Vermögen  einer  Aktiengesellschaft  findet
das  onkursverfahren  außer  dem  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  in  dem  Falle
er  Ueberschuldung  statt.

Nach  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  ist  die  Eröffnung  des  Verfahrens
so  lange  zulässig,  als  die  Vertheilung  des  Vermögens  nicht  vollzogen  ist.

208  [1941.  Zu  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  außer

“  Konkursgläubigern  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und  jeder  Liquidator
Echtigt.

".  Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Mitgliedern  des  Vorstandes  oder  allen
oganudatoren  gestellt,  so  ist  derselbe  zuzulassen,  wenn  die  Zahlungsunfähigkeit
Mer  Ueberschuldung  glaubhaft  gemacht  wird.  Das  Gericht  hat  die  übrigen
eitglieder  oder  Liquidatoren  nach  Maßgabe  des  §  105  /97|  Abs.  2,  3  zu  hören.
S  544  214.  Die  Strafvorschriften  der  88  239—241  (209—2111  [ieehe  oben
eir  f..  finden  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft  oder
ngetragenen  Genossenschaft  und  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellkonst
  oder  eingetragenen  Genossenschaft,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt
oder  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,

nwendung,  wenn  sie  in  dieser  Eigenschaft  die  mit  Strafe  bedrohten  Handungen
  begangen  baben.