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144  H  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Ges.  Abschn.  III.  Tit.  V.  8§  294—301.

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schaft  ist  außer  dem  Falle  des  Konkurses  durch  den  Vorstand  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

§  294.  I214a  Abs.  1.]  Nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft
findet  die  Liquidation  statt,  sofern  nicht  über  das  Vermögen  der  Gesellschaft
  der  Konkurs  eröffnet  ist.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  kommen  die  Vorschriften
der  vorausgehenden  Titel  zur  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  diesem
Titel  oder  aus  dem  Zwecke  der  Liquidation  ein  Anderes  ergiebt.

§  295.  I244  Abs.  1,  2,  4.]  Die  Liquidation  geschieht  durch
die  Mitglieder  des  Vorstandes  als  Liquidatoren,  sofern  nicht  durch
den  Gesellschaftsvertrag  oder  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
andere  Personen  dazu  bestimmt  werden.  «

Auf  Antrag  des  Aufsichtsraths  oder  von  Aktionären,  deren  An—
theile  zusammen  den  zwanzigsten  Theil  des  Grundkapitals  erreichen,
kann  aus  wichtigen  Gründen  die  Ernennung  von  Liquidatoren  durch
das  Gericht  erfolgen,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.
Die  Aktionäre  haben  bei  Stellung  des  Antrags  glaubhaft  zu  machen,
daß  sie  seit  mindestens  sechs  Monaten  Besitzer  der  Aktien  sind.

Die  Abberufung  von  Liquidatoren  kann  durch  das  Gericht  unter
denselben  Voraussetzungen  wie  die  Bestellung  stattfinden.  Liquidatoren,
  die  nicht  vom  Gericht  ernannt  sind,  können  durch  die  Generalversammlung
  auch  vor  dem  Ablaufe  des  Zeitraums,  für  welchen  sie
bestellt  sind,  abberufen  werden.

§  296.  I244  Abs.  3.]  Die  ersten  Liquidatoren  sind  durch  den
Vorstand,  jede  Aenderung  in  den  Personen  der  Liquidatoren  ist  durch
die  Liquidatoren  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
Ist  bei  der  Bestellung  der  Liquidatoren  eine  Bestimmung  über  ihre
Vertretungsbefugniß  getroffen,  so  ist  auch  diese  Bestimmung  zur  Eintragung
  anzumelden.

Der  Anmeldung  ist  eine  öffentlich  beglaubigte  Abschrift  der
Urkunden  über  die  Bestellung  oder  Aenderung  beizufügen;  diese  Vorschrift
  findet  auf  die  Anmeldung  zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung
  keine  Anwendung.

Die  Eintragung  der  gerichtlichen  Ernennung  oder  Abberufung
von  Liquidatoren  geschieht  von  Amtswegen.

Die  Liquidatoren  haben  die  Firma  nebst  ihrer  Namensunterschrift
  zur  Aufbewahrung  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

z  297.  [343  Abs.  1  Halbsatz  2,  Abs.  2,  215  Abs.  3.]  Die
Liquidatoren  haben  unter  Hinweis  auf  die  Auflösung  der  Gesellschaft
die  Gläubiger  aufzufordern,  ihre  Ansprüche  anzumelden.  Die  Aufforderung
  ist  dreimal  in  den  Gesellschaftsblättern  zu  veröffentlichen.

§  298.  [244a  Abs.  1,  2.]  Der  Geschäftskreis  der  Liquidatoren