Aktiengesellschaft.  145

sowie  die  Form,  in  welcher  sie  die  Firma  zu  zeichnen  haben,  bestimmt
  sich  nach  den  Vorschriften  der  88  149,  151,  153.  "

Im  Uebrigen  haben  die  Liquidatoren  innerhalb  ihres  Geschäftsreises
  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes;  sie  unterliegen  gleich
diesem  der  Ueberwachung  durch  den  Aufsichtsrath.  .

In  Ansehung  der  Mitwirkung  sämmtlicher  Liquidatoren  bei
Willenserklärungen  für  die  Gesellschaft  findet  die  Vorschrift  des
9232  Absatz  1  Satz  1  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  für  die
Liquidatoren  im  Gesellschaftsvertrag  oder  bei  ihrer  Ernennung  ein

nderes  bestimmt  ist.  1  "

Eine  Bestellung  von  Prokuristen  findet  nicht  statt.  Die  Vorschriften
  des  §  236  bleiben  außer  Anwendung.

8.299.[  244  Abs.  3.]  Die  Liquidatoren  haben  für  den  Be-Zinn
  der  Liquidation  und  weiterhin  für  den  Schluß  jedes  Jahres
eine  Bilanz  aufzustellen;  das  bisherige  Geschäftsjahr  der  Gesellscheft
kann  beibehalten  werden.  1

Die  Vorschriften  der  §§  260,  263  bis  267  mit  Ausnahme
erjenigen  über  die  Gewinnvertheilung  finden  Anwendung;  die  Vorschriften
  der  §§  261,  262  bleiben  außer  Anwendung.
8  300.  1245  Abs.  1.]  Das  nach  der  Berichtigung  der  Schulden
berbleibende  Vermögen  der  Gesellschaft  wird  unter  die  Aktionäre
ertheilt.

Die  Vertheilung  erfolgt  nach  dem  Verhältnisse  der  Aktienbeträge,
  sofern  nicht  mehrere  Gattungen  von  Aktien  mit  verschiedener
rechtigung  vorhanden  sind.

Sind  die  Einzahlungen  nicht  auf  alle  Aktien  in  demselben
Verhältnisse  geleistet,  so  werden  die  auf  das  Grundkapital  geleisteten
nzahlungen  erstattet  und  ein  Ueberschuß  nach  dem  Verhältnisse  der

tienbeträge  vertheilt.  Reicht  das  vorhandene  Vermögen  zur  Ertattung
  der  Einzahlungen  nicht  aus,  so  haben  die  Aktionäre  den
erlust  nach  dem  Verhältnisse  der  Aktienbeträge  zu  tragen;  die  noch
ausstehenden  Einzahlungen  sind,  soweit  es  hierzu  erforderlich  ist,
einzuziehen.
8  301.  I245  Abs.  2,  3,  302  Abs.  1  Halbsatz  2,  Abs.  2.]  Die
Vertheilung  des  Vermögens  darf  nur  erfolgen,  wenn  seit  dem  Tage,
an  welchem  die  im  §  297  vorgeschriebene  öffentliche  Aufforderung
an  die  Gläubiger  zum  dritten  Male  stattgefunden  hat,  ein  Jahr
berstrichen  ist.
sc  Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  ge—
Vldete  Betrag,  wenn  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  voranden
  ist,  für  den  Gläubiger  zu  hinterlegen.
Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  aus-Friedberg,
  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  10