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146  HE  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Ges.  Abschn.  III.  Tit.  V.  8  302—306.

führbar  oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  die  Vertheilung
des  Vermögens  nur  erfolgen,  wenn  dem  Gläubiger  Sicherheit  geleistet
  ist.

§  302.  I245  Abs.  4,  246.]  Ist  die  Liquidation  beendigt  und
die  Schlußrechnung  gelegt,  so  haben  die  Liquidatoren  das  Erlöschen
der  Gesellschaftsfirma  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.


Die  Bücher  und  Papiere  der  Gesellschaft  sind  an  einem  von  dem
Gerichte  des  Sitzes  der  Gesellschaft  zu  bestimmenden  sicheren  Orte  zur
Aufbewahrung  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  zu  hinterlegen.

Die  Aktionäre  und  die  Gläubiger  können  zur  Einsicht  der
Bücher  und  Papiere  von  dem  Gericht  ermächtigt  werden.

Stellt  sich  nachträglich  noch  weiteres  der  Vertheilung  unterliegendes
  Vermögen  heraus,  so  hat  auf  Antrag  eines  Betheiligten
das  Gericht  des  Sitzes  der  Gesellschaft  die  bisherigen  Liquidatoren
erneut  zu  bestellen  oder  andere  Liquidatoren  zu  berufen.

§  303.  Eine  Verwerthung  des  Gesellschaftsvermögens  durch
Veräußerung  des  Vermögens  im  Ganzen  ist  nur  auf  Grund  eines
Beschlusses  der  Generalversammlung  zulässig.  Der  Beschluß  bedarf
einer  Mehrheit,  die  mindestens  drei  Viertheile  des  bei  der  Beschlußfassung
  vertretenen  Grundkapitals  umfaßt;  der  Gesellschaftsvertrag
kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.

Der  Beschluß  hat  die  Auflösung  der  Gesellschaft  zur  Folge,
sofern  diese  nicht  bereits  aufgelöst  war.

Die  Vorschriften  der  88  294  bis  302  kommen  mit  der  Maßgabe
  zur  Anwendung,  daß  die  Liquidatoren  zu  denjenigen  Geschäften
und  Rechtshandlungen  befugt  sind,  welche  die  Ausführung  der  beschlossenen
  Maßregel  mit  sich  bringt.  Die  Ausantwortung  des  Vermögens
  an  den  Uebernehmer  darf  nur  unter  Beobachtung  der  für
die  Vertheilung  unter  die  Aktionäre  nach  den  88  297,  301  geltenden
Vorschriften  stattfinden.

§  304.  Wird  das  Vermögen  einer  Aktiengesellschaft  als  Ganzes
von  dem  Reiche,  einem  Bundesstaat  oder  einem  inländischen  Kommunalverband
  übernommen,  so  kann  zugleich  vereinbart  werden,  daß
die  Liquidation  unterbleiben  soll.

Die  im  8  303  Absatz  1  vorgesehene  Zustimmung  der  Generalversammlung
  ist  auch  für  eine  solche  Vereinbarung  erforderlich.

Der  Vorstand  hat  den  Beschluß  der  Generalversammlung  zugleich
  mit  der  Auflösung  der  Gesellschaft  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  anzumelden;  der  Anmeldung  ist  der  mit  dem  Uebernehmer
  abgeschlossene  Vertrag  in  Urschrift  oder  in  öffentlich  beglaubigter
  Abschrift  beizufügen.