—  —

Aktiengesellschaft.  147

—  —  —

Der  Beschluß  hat  keine  Wirkung,  bevor  die  Eintragung  bei
dem  Gericht,  in  dessen  Bezirke  sich  der  Sitz  der  Gesellschaft  befindet,
stattgefunden  hat.

Mit  der  Eintragung  des  Beschlusses  gilt  der  Uebergang  des
Vermögens  der  Gesellschaft  einschließlich  der  Schulden  als  erfolgt;
die  Firma  der  Gesellschaft  erlischt.  6  #

§  305.  [215  Abs.  4.]  Wird  das  Vermögen  einer  Mktiengesellschaft
  als  Ganzes  an  eine  andere  Aktiengesellschaft  oder  an
eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  gegen  Gewährung  von  Aktien
er  übernehmenden  Gesellschaft  übertragen,  so  bleiben  bei  der  Erhöhung
  des  Grundkavitals  der  übernehmenden  Gesellschaft  die  Vorschriften
  des  §278  Absatz  1,  des  8280  Absatz  2,  der  88  281,  282,
des  §  283  Absatz  1  sowie  des  §  284  Absatz  2  Nr.  1  und  Absatz  3
außer  Anwendung.  „

Der  Anmeldung  der  erfolgten  Erhöhung  des  Grundkapitals
zum  Handelsregister  ist  der  von  der  Generalversammlung  der  aufgelösten
  Gesellschaft  genehmigte  Vertrag  über  die  Vermögensüber-**
  in  Urschrift  oder  in  öffentlich  beglaubigter  Abschrift  bei-Ufügen.


-Auf  den  Umtausch  der  Aktien  der  aufgelösten  Gesellschaft  finden
die  Vorschriften  des  §  290  Anwendunga.

8§  8  306.  1241  Nr.  1—3,  5.]  Ist  im  Falle  des  §  305  vereinbart,
  daß  eine  Liauidation  des  Vermögens  der  aufgelösten  Gesellschaft
  nicht  stattfinden  soll,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  304

entsbrechende  Anwendung;  außerdem  gelten  die  folgenden  besonderen

orschriften.  1  2*-k7*
Das  Vermögen  der  aufgelösten  Gesellschaft  ist  durch  die  übernehmende
  Gesellschaft  getrennt  zu  verwalten.  1
Der  bisherige  Gerichtsstand  der  aufgelösten  Gesellschaft  bleibt
bis  zur  Vereiniaung  der  Vermögen  der  beiden  Gesellschaften  bestehen.
Bis  zu  demselben  Zeitpunkte  gilt  im  Verhältnisse  der  Gläubiger
der  aufgelösten  Gesellschaft  zu  der  übernehmenden  Gesellschaft  und
eren  übrigen  Gläubigern  das  übernommene  Vermögen  noch  als
ermögen  der  aufgelösten  Gesellschaft.
de  bie  Vereinigung  der  beiden  Vermögen  darf  erst  erfolgen,  nachen
  die  Gläubiger  der  aufgelösten  Gesellschaft  von  der  anderen  Geellschaft
  nach  Maßgabe  des  §  297  zur  Anmeldung  ihrer  Forde-Angen
  aufgefordert  worden  sind,  und  nur  unter  Beobachtung  der
ach  §  301  für  die  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  Aktionäre
Veltenden  Vorschriften.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Ausfsichtsraths  der
übernehmenden  Gesellschaft  sind  den  Gläubigern  der  aufgelösten  Ge-107
