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148  96GB  Buch  II.  Handelsges.  1c.  Abschn.  III.  Tit.  V.  8  307—311.  Tit.  VI.  8312  -314.

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sellschaft  für  die  Ausführung  der  getrennten  Verwaltung  als  Ge—
sammtschuldner  verantwortlich,  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths
jedoch  nur,  soweit  eine  Vereinigung  der  Vermögen  beider  Gesell—
schaft  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten  erfolgt.

§  307.  Ist  eine  Aktiengesellschaft  zum  Zwecke  der  Veräußerung
  ihres  Vermögens  im  Ganzen  oder  zum  Zwecke  der  Umwandlung
  in  eine  andere  Gesellschaft  aufgelöst  worden,  so  kann,
wenn  der  beabsichtigte  Zweck  nicht  erreicht  wird,  die  Generalversammlung
  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  beschließen.

Das  Gleiche  gilt  in  dem  Falle,  daß  die  Gesellschaft  durch  die
Eröffnung  des  Konkurses  aufgelöst,  der  Konkurs  aber  nach  Abschluß
eines  Zwangsvergleichs  aufgehoben  oder  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners
  eingestellt  worden  ist.

Die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  ist  von  dem  Vorstande  zur  Eintragung
  in  das  Handelsregister  anzumelden.

§  308.  Ist  die  Firma  einer  Aktiengesellschaft  durch  den  Uebergang
  ihres  Vermögens  auf  eine  andere  Gesellschaft  oder  juristische
Person  ohne  vorgängige  Liquidation  erloschen,  so  ist  eine  Anfechtung
des  den  Uebergang  betreffenden  Beschlusses  der  Generalversammlung
gegen  die  Rechtsnachfolgerin  der  aufgelösten  Gesellschaft  zu  richten.

§  309.  Enthält  der  Gesellschaftsvertrag  nicht  die  nach  8  182
Absatz  2  wesentlichen  Bestimmungen  rder  ist  eine  dieser  Bestimmungen
nichtig,  so  kann  jeder  Gesellschafter  und  jedes  Mitglied  des  Vorstandes
  und  des  Aufsichtsraths  im  Wege  der  Klage  beantragen,  daß
die  Gesellschaft  für  nichtig  erklärt  werde.  Die  Vorschriften  der
88  272,  273  finden  entsprechende  Anwendung.

§  310.  Ein  Mangel,  der  die  Bestimmungen  über  die  Firma
oder  den  Sitz  der  Gesellschaft,  den  Gegenstand  des  Unternehmens,
die  Bestellung  oder  Zusammensetzung  des  Vorstandes,  die  Form  der
Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  oder  die  Form  der  Berufung
der  Generalversammlung  betrifft,  kann  durch  einen  den  Vorschriften
dieses  Gesetzbuchs  über  eine  Aenderung  des  Gesellschaftsvertrags
entsprechenden  Beschluß  der  Generalversammlung  geheilt  werden.
Die  Berufung  der  Generalversammlung  erfolgt,  wenn  der  Mangel
die  Bestimmungen  über  die  Form  der  Berufung  betrifft,  durch  Einrückung
  in  diejenigen  Blätter,  welche  für  die  Bekanntmachungen  der
Eintragungen  in  das  Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  bestimmt
  sind.

8  311.  Ist  die  Nichtigkeit  einer  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
  eingetragen,  so  finden  zum  Zwecke  der  Abwickelung  ihrer
Verhältnisse  die  für  den  Fall  der  Auflösung  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.