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Aktiengesellschaft.  149

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Die  Wirksamkeit  der  im  Namen  der  Gesellschaft  mit  Dritten  vor—
genommenen  Rechtsgeschäfte  wird  durch  die  Nichtigkeit  nicht  berührt.
Die  Gesellschafter  haben  die  versprochenen  Einzahlungen  zu
leisten,  soweit  es  zur  Erfüllung  der  eingegangenen  Verbindlichkeiten
erforderlich  ist.

Sechster  Titel.
Strafvorschriften.

§  312.  1249.])  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichts—
raths  oder  Liquidatoren  werden,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile
der  Gesellschaft  handeln,  mit  Gefängniß  und  zugleich  mit  Geldstrafe
bis  zu  zwanzigtausend  Mark  bestraft.
w  dangleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
erden.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich
auf  die  Geldstrafe  erkannt  werden.

8  313.  [249a.]  Mit  Gefängniß  und  zugleich  mit  Geldstrafe

bis  zu  zwanzigtausend  Mark  werden  bestraft:

1.  Gründer  oder  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsraths,
  die  zum  Zwecke  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das
Handelsregister  in  Ansehung  der  Zeichnung  oder  Einzahlung
des  Grundkapitals,  des  Betrags,  zu  welchem  die  Aktien  ausgegeben
  werden,  oder  der  im  §  186  vorgesehenen  Festsetzungen
wissentlich  falsche  Angaben  machen;
diejenigen,  welche  in  Ansehung  der  vorerwähnten  Thatsachen
wissentlich  falsche  Angaben  in  einer  im  §  203  bezeichneten  Ankündigung
  von  Aktien  machen;

3.  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsraths,  die  zum
Zwecke  der  Eintragung  einer  Erhöhung  des  Grundkapitals  in
das  Handelsregister  in  Ansehung  der  Einzahlung  des  bisherigen
oder  der  Zeichnung  oder  Einzahlung  des  erhöhten  Kapitals
oder  in  Ansehung  des  Betrags,  zu  welchem  die  Aktien  ausgegeben
  werden,  oder  in  Ansehung  der  im  §  279  bezeichneten
Festsetzungen  wissentlich  falsche  Angaben  machen.

werdugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt

6  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die
eldstrafe  ein.

rat  8  314.  [249b.]  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsaths
  oder  Liquidatoren  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre